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Antrag/Anfrage – Tierschutz auf Schlachthöfen im Landkreis Cloppenburg

Antrag/Anfrage zur Sitzung des Ausschusses für Planung und Umwelt am 22.11.2018

16.08.18 – von Dr. Irmtraud Kannen –

 

Sehr geehrter Herr Landrat,
gemäß § 56 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes beantragt die Gruppe „GRÜNE/UWG im Kreistag des Landkreises Cloppenburg“ den folgenden Punkt in die Tagesordnung der Sitzung des Ausschusses für Planung und Umwelt am 22.11.2018 aufzunehmen:

„Tierschutz auf Schlachthöfen im Landkreis Cloppenburg“

Unter diesem Tagesordnungspunkt bitten wir um die Beantwortung der folgenden Fragen:

„Leider ist es an großen Schlachthöfen gang und gäbe, dass auch in den zentralen Bereichen der Betäubung und Entblutung keine Stammbelegschaft eingesetzt wird. Stattdessen werden diese Arbeiten ausgeschrieben. Der günstigste Anbieter kommt dann zum Zug – der Schlachthofbetreiber selbst ist damit aus der Verantwortung für das sachgerechte und möglichst qualfreie Schlachten. So fordert der Bundesverband der Gewerkschaft Nahrung, Genuss, Gaststätten (NGG), dass zentrale Tätigkeiten in einem Schlachthof nur von der Stammbelegschaft ausgeführt werden dürfen, vor allem das Betäuben und der Entblutungsstich“. (Alternative Kommunalpolitik 5/2017, S. 17) „Das Betäuben und der Entblutungsprozess, bei dem die Schweine und Rinder durch einen Bruststich sterben, sei mehrfach mangelhaft, das Personal erkenne die Zeichen einer nicht effektiven Betäubung nicht. Die Mitarbeiter sind weder qualifiziert zur Betäubung noch zum Töten der Tiere.“ (Süddeutsche Zeitung, 6.12.2017)

1. Wie ist das Verhältnis der Stammbelegschaft zu den Leih- und Werkvertragsarbeitern in den Schlachthöfen im Landkreis Cloppenburg? Wie wird das Personal speziell für das Betäuben und Töten qualifiziert?

„Gemäß VO (EG) Nr. 1099/2009 ist der Unternehmer eines Schlachtbetriebes dafür verantwortlich, die Tiere von jedem vermeidbaren Schmerz, Stress und Leiden zu verschonen [...]. Zur Erfüllung dieser Anforderung ist er u. a. verpflichtet, für alle Stufen des Produktionsprozesses risikobezogene Standardarbeitsanweisungen (SAA) auszuarbeiten [...], Instrumente zur Bewertung der Wirkung der Betäubung zu entwickeln [...], einen Tierschutzbeauftragten zu benennen [...] und dafür zu sorgen, dass ausschließlich sachkundiges Personal Tätigkeiten rund um das Tier ausführt [...]. Die SAA sollten klare Zielvorgaben, Zuständigkeiten, Verfahrensweisen, messbare Kriterien sowie Verfahren zur Überwachung und Aufzeichnung umfassen. Auf dieser Basis hat der Unternehmer sicherzustellen, dass der Tierschutz auch mittels Eigenkontrollen gewährleistet ist. [...] Die amtliche Überwachung umfasst auch die Überprüfung der Wirksamkeit der Eigenkontrollen des Schlachtbetriebs und wird von der für den Betrieb zuständigen Behörde durchgeführt (sogenannte Kontrolle der Kontrolle). Zuständige Behörden sind in Niedersachsen die kommunalen Veterinärbehörden.“ (Drucksache 18/1273 des Nds. Landtages, Kleine Anfrage der Grünen mit Antwort der Landesregierung, Antwort auf Frage 10, S. 5)

2. Was ist das Ergebnis dieser sog. „Kontrolle der Kontrolle“ im Landkreis Cloppenburg? Wie wird dafür Sorge getragen, dass festgestellte Mängel behoben werden?

„Sehr hilfreich ist es, wenn amtliche Kontrolleure mindestens alle halbe Jahre in den Schlachthof kommen. Bei diesen Besuchen stellen sie manchmal auch bauliche Mängel fest, die direkt und indirekt zum Tierleid beitragen können. Rutschige Rampen, ausgeleierte Fixiereinrichtungen oder grelles Licht sind Faktoren, die sich schnell abstellen lassen. Eine Nachkontrolle ist deshalb eminent wichtig, unterbleibt jedoch leider häufig. Viel zu oft steht die vom Betreiber bestätigte Beseitigung der Mängel nur auf dem Papier. Diese Untersuchungsergebnisse müssen deshalb transparent gemacht werden“. (Alternative Kommunalpolitik 5/2017, S. 17)

3. Was ist das Ergebnis dieser baulichen Kontrollen im Landkreis Cloppenburg? Wie wird dafür Sorge getragen, dass festgestellte Mängel behoben werden?

4. Wie beurteilt der Landkreis eine gesetzliche Verpflichtung zur Videoüberwachung bei der Anlieferung, dem Zutrieb, der Betäubung und der Schlachtung der Tiere?

„Besonders schlimm ist das häufig für diejenigen Veterinäre, die auf Schlachthöfen eingesetzt sind. ‚In einem Rinderbetrieb wurde mir gesagt, dass man schon mal in ein Messer laufen kann, wenn man zu oft überall rumschnüffelt‘, so beschreibt es eine Amtstierärztin aus Norddeutschland. Unabhängig voneinander berichten mehrere Tierärzte sogar von Morddrohungen. ‚Halt’s Maul, du blöde Kuh! Ich kann dir auch gleich eine überbraten‘, habe ihr einmal der Abteilungsleiter eines Schlachtbetriebes nach kritischen Einwänden gedroht, berichtet eine Veterinärin. Als sie ihrem Vorgesetzten später davon berichtete, habe dieser nur erwidert, ein Schlachthof sei eben ‚kein Mädchenpensionat‘.“ (Die Zeit, 7.6.2018)

5. Gibt es vergleichbare Erfahrungen von Veterinärinnen und Veterinären im Landkreis Cloppenburg?

6. Wie kann das Personal auf den Schlachthöfen so geschützt werden, dass es seinen Aufgaben gerecht werden kann?

7. Um die Unabhängigkeit des Kontrollpersonals zu stärken ist der Einsatz nach dem Vier-Augen-Prinzip und des Rotationsprinzips wichtig. In welcher Weise wird nach diesen Prinzipien gehandelt?

8. Wie oft gab es in den letzten 5 Jahren Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren gegen Schlachthöfe im Landkreis Cloppenburg und wie oft wurden diese aufgefordert, Probleme zu beseitigen?

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Irmtraud Kannen, Ulla Thomée, Fabian Wesselmann

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