Der Ortsverband Saterland von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN besteht seit dem 27. August 2026 und ist somit der dritte Ortsverband im Landkreis Cloppenburg.
Der Ortsverband ist die offizielle und nach außen sichtbare Anlaufstelle für Bürger*innen, die Interesse an grüner Politik vor Ort haben und Fragestellungen und Ideen zu Themen aus der Gemeinde intensiver diskutieren möchten. Wir möchten die Zusammenarbeit mit Saterlands Bürger*innen vertiefen und die soziale und ökologische Politik in der Gemeinde weiter stärken.
01. Der Ortsverband führt den Namen „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Ortsverband Saterland“. Die Kurzbezeichnung lautet „GRÜNE, OV Saterland“.
02. Der Tätigkeitsbereich ist das Gebiet der Gemeinde Saterland.
03. Der Ortsverband wird von den Mitgliedern gebildet, die im Tätigkeitsgebiet ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Bei mehreren Wohnsitzen kann ein Mitglied zwischen den Gebietsverbänden der Wohnsitze wählen.
01. Mitglied kann werden, wer mindestens 14 Jahre alt ist, einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich der Gemeinde Saterland hat und sich zu den Grundsätzen und dem Programm von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bekennt. In der Gemeinde Saterland lebende Ausländer*innen und Staatenlose können Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN werden. Mit der Mitgliedschaft bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist die gleichzeitige Mitgliedschaft in anderen Parteien oder die Tätigkeit oder Kandidatur in anderen Parteien oder konkurrierenden Wählervereinigungen unvereinbar.
02. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Ortsverbands. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem positiven Aufnahmebeschluss.
03. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrags kann die betroffene Person Einspruch bei der Ortsmitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit.
01. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss (gemäß § 5.1 der Satzung des Landesverbands), Streichung aus der Mitgliederliste oder Tod.
02. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
03. Zahlt ein Mitglied länger als drei Monate nach der vereinbarten Fälligkeit keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung einer zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden. Bei sozialen Härten soll im Vorfeld nach verträglichen Vereinbarungen gesucht werden.
01. Jedes Mitglied hat das Recht, an der politischen Willensbildung der Partei im Rahmen von Gesetz und Satzung teilzunehmen, insbesondere durch die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts innerhalb der Partei, Teilnahme an Mitgliederversammlungen, Teilnahme an Veranstaltungen höherer Gebietsverbände und Beteiligung an Aussprachen, Abstimmungen sowie durch Stellung von Anträgen.
02. Jedes Mitglied hat das Recht, sich mit anderen Mitgliedern in Arbeits- oder Fachgruppen eigenständig zu organisieren. Die Bildung solcher Gruppen dient der politischen Meinungsbildung innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Diese Gruppen sind nicht berechtigt, eigenständig öffentliche Erklärungen für die Partei abzugeben. Über Gründung und Zielsetzung müssen die Mitglieder informiert werden.
03. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Grundsätze der Partei zu vertreten, sich für die im Programm festgelegten Ziele einzusetzen, die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen und die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten.
01. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Beschlussorgan des Ortsverbands. Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Sie ist unter Angabe der Tagesordnungspunkte auf Beschluss des Vorstands, der Mitgliederversammlung oder auf schriftlichen Antrag eines Viertels der Mitglieder des Ortsverbands vom Vorstand schriftlich einzuberufen.
02. Mitgliederversammlungen sind mit einer Frist von zehn Tagen vom Vorstand einzuberufen. Mit der Ladung ist die vorläufige Tagesordnung bekannt zu geben. Die Einladung erfolgt digital. In begründeten Ausnahmefällen kann die Einladung per Post erfolgen.
03. Die Ladungsfrist kann aus zwingenden, in der Einladung bekanntzugebenden Gründen, verkürzt werden. Dabei muss ein Entwurf für die Tagesordnung angegeben werden. Satzungsänderungen können jedoch niemals auf einer Versammlung mit verkürzter Ladungsfrist beschlossen werden.
04. Die Mitgliederversammlung kann auf Beschluss des Vorstands ganz oder teilweise im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass Datensicherheit und Datenschutz nach dem Stand der Technik gewährleistet sind und die Mitglieder ihre Rechte uneingeschränkt und barrierefrei ausüben können. Der Vorstand entscheidet, welche Kommunikationsmittel dabei eingesetzt werden. Digitale Versammlungen sind nicht möglich a) bei Aufstellungsversammlungen für kommunale Wahllisten und b) bei der Aufstellung von Direktkandidat*innen für Wahlen.
05. Die Mitgliederversammlung beschließt unter anderem über
- Satzungsänderungen,
- die Wahl, ggf. erforderliche Nachwahlen, Entlastung und Abwahl des Vorstands,
- politische Grundsatzentscheidungen,
- die Programme des Ortsverbands,
- die Wahl der Kandidat*innen für den zugehörigen Gemeinderat und
- politische Bündnisse und Koalitionen auf kommunaler Ebene.
06. Anträge zu Mitgliederversammlungen können von jedem Mitglied des Ortsverbands gestellt werden.
07. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Ladung beschlussfähig.
08. An der Mitgliederversammlung können Nichtmitglieder teilnehmen. Auf Antrag können Nichtmitglieder von der Teilnahme ausgeschlossen werden. Der Antrag ist angenommen, wenn die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder ihm zustimmt.
09. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist von mindestens einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen und den Mitgliedern zugänglich zu machen.
10. Tagesordnungspunkte können durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Tagesordnung aufgenommen werden. Satzungsänderungen sind hiervon ausgeschlossen.
11. Satzungsänderungen sind mit der Einladung anzukündigen.
01. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Ortsverbands.
02. Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
03. Eine geheime Abstimmung wird auf Antrag mindestens eines stimmberechtigten Mitglieds durchgeführt.
01. Die Wahlen der Vorstandsmitglieder sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.
02. Die Bestimmung von Wahlkandidat*innen für öffentliche Wahlen und deren Reihenfolge muss in geheimer Abstimmung erfolgen. Hinsichtlich der Einzelheiten der Durchführung sind die einschlägigen Rechtsvorschriften (§ 24 NKWG, § 32 NKWO) einzuhalten.
03. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Ist ein zweiter Wahlgang erforderlich, so ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält, mindestens aber von 25 % der Abstimmenden gewählt wurde. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Danach entscheidet das Los. Für den zweiten Wahlgang werden nur Kandidat*innen zugelassen, die im ersten Wahlgang mindestens 10 % der Stimmen erhalten haben. Wird im zweiten Wahlgang kein*e Bewerber*in gewählt, entscheidet die Versammlung über das weitere Verfahren.
04. Wahlen mehrerer gleichartiger Positionen können in einem gemeinsamen Wahlgang durchgeführt werden. Dabei hat jede*r Stimmberechtigte so viele Stimmen, wie Positionen zu besetzen sind.
01. Voraussetzung für die Wahl in den Ortsvorstand ist die Mitgliedschaft im Ortsverband Saterland.
02. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung direkt in ihre Funktionen gewählt.
03. Der Vorstand besteht aus mindestens drei und maximal fünf gleichberechtigten Mitgliedern.
04. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Vorstand eine*n Finanzbeauftragte*n, die*der als Ansprechperson für die*den Kassierer*in des Kreisverbands Cloppenburg fungiert.
05. Die Hälfte der Vorstandsämter ist Frauen vorbehalten. Sollte keine Frau auf einen Frauenplatz kandidieren oder gewählt werden, entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder über das weitere Verfahren. Die Mehrheit der Frauen der Wahlversammlung hat diesbezüglich ein Vetorecht.
06. Die Mitglieder des Vorstands dürfen nicht in einem Beschäftigungsverhältnis mit dem Ortsverband stehen.
07. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Ist eine Nachwahl erforderlich, erfolgt diese nur für den Rest der verbleibenden Amtszeit.
08. Die Vorstandsmitglieder sind jederzeit abwählbar. Eine Abwahl ist nur in Verbindung mit einer Neuwahl zulässig. Der Antrag ist mit der Tagesordnung bekannt zu geben.
09. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
10. Der Vorstand vertritt den Ortsverband nach außen.
11. Der Vorstand leitet den Ortsverband und führt die Geschäfte nach Gesetz und Satzung.
12. Soweit Arbeitsverhältnisse begründet werden, obliegt dem Vorstand die Ausübung der Arbeitgeberfunktionen.
13. Der Vorstand erstattet der Mitgliederversammlung jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit.
01. Die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen in der Politik ist ein politisches Ziel von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
02. Von dem Begriff „Frauen“ werden alle erfasst, die sich selbst so definieren.
03. Ebenso wie die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen ist die Anerkennung geschlechtlicher Vielfalt ein Ziel von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Intergeschlechtliche, nichtbinäre, transgeschlechtliche und agender Personen sollen in unserer Partei gleichberechtigte Teilhabe erhalten. Alle Gremien und Versammlungen sind dazu angehalten, dieses Ziel zu achten und zu stärken.
04. Alle Gremien des Ortsverbands und vom Ortsverband zu beschickende Gremien sind mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen, wobei den Frauen bei Listenwahlen bzw. Wahlvorschlägen die ungeraden Plätze vorbehalten sind (Mindestquotierung).
05. Die Wahlverfahren sind so zu gestalten, dass getrennt nach Positionen für Frauen und Positionen für alle Bewerber*innen (offene Plätze) gewählt wird. Reine Frauenlisten sind möglich.
06. Sollte keine Frau auf einen Frauenplatz eines Gremiums des Ortsverbands kandidieren oder gewählt werden, entscheidet die Wahlversammlung über das weitere Verfahren. Die Mehrheit der Frauen der Wahlversammlung hat diesbezüglich ein Vetorecht.
07. Sollte keine Frau auf einen Frauenplatz bei einer Listenwahl bzw. einem Wahlvorschlag kandidieren oder gewählt werden, kann die Mitgliederversammlung den Frauenplatz per Mehrheitsbeschluss in einen offenen Platz umwandeln.
08. Die Frauen der Versammlung haben bezüglich § 09 Abs. 07 ein Vetorecht und können ein Frauenvotum beantragen.
09. Ein Frauenvotum ist eine Abstimmung unter den anwesenden Frauen. Zur Beantragung eines Frauenvotums genügt der Antrag einer stimmberechtigten Frau.
10. Die Diskussionsleitung hat ein Verfahren zu wählen, das das Recht von Frauen auf die gleiche Anzahl von Redebeiträgen gewährleistet, gegebenenfalls durch getrennte Redelisten (Reißverschlussprinzip).
11. Der Ortsverband sorgt im Zusammenwirken mit den anderen betroffenen Ortsverbänden dafür, dass bei überörtlichen politischen Gremien die Mindestquotierung der Vertreter*innen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erfüllt wird.
12. Damit Menschen, die Verantwortung für Kinder oder betreuungsbedürftige Erwachsene tragen, nicht an der Ausübung ihrer politischen Aktivitäten anderen gegenüber benachteiligt sind, will BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN einen Ausgleich schaffen. Menschen, die im Ortsverband ein Amt wahrnehmen und Verantwortung für Kinder oder betreuungsbedürftige Erwachsene tragen, können auf Antrag im Rahmen des zur Verfügung stehenden Haushaltstitels des Kreisvorstands Betreuungskosten erstattet bekommen. Das Verfahren regelt der Kreisvorstand.
01. Der Mitgliedsbeitrag beträgt mindestens 1 % vom Nettoeinkommen. Davon abweichend zahlen Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres mindestens 1 Euro monatlich. Über Ermäßigungen für Personen mit geringem oder keinem Einkommen entscheidet der Kreisvorstand auf formlosen Antrag.
02. Die Mitgliedsbeiträge sind im Voraus an den Kreisverband zu entrichten.
01. Mandats- und Amtsträger*innen des Ortsverbands und vom Vorstand oder der Fraktion in Aufsichtsgremien entsandte Personen entrichten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen Mandatsträger*innenbeiträge an den Kreisverband.
02. Die Höhe der Mandatsträger*innenbeiträge beträgt mindestens 50 % der jeweiligen Aufwandsentschädigung und der Sitzungsgelder. Gleiches gilt für Zuschläge für Funktionen wie z.B. den Fraktionsvorsitz oder ein stellvertretendes Bürgermeisteramt.
03. Für Amtsträger*innen und Mandatsträger*innen, die die Mandatsbeiträge nicht steuerlich geltend machen können, können die Beiträge auf Antrag um die Hälfte reduziert werden. Kürzungen von staatlichen Transferleistungen aufgrund der Einnahmen aus dem Mandat können auf Antrag bei den Mandatsbeiträgen berücksichtigt werden. Über sonstige Ermäßigungen und Härtefälle entscheidet der Vorstand.
04. Hauptamtliche Mandats- und Amtsträger*innen entrichten 10 % der Bruttogrundbezüge an den Kreisverband.
05. Die Mandatsträger*innenbeiträge werden monatlich an den Kreisverband entrichtet. Der*die Kreiskassierer*in informiert im Rahmen des jährlichen Finanzberichts über die Einhaltung der Mandatsbeitragsregelung. Hierfür teilen die Mandatsträger*innen und entsandten Personen dem*der Kassierer*in die Höhe der erhaltenen Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder mit.
01. Der Ortsverband ist berechtigt, Spenden unter Einhaltung des Parteiengesetzes anzunehmen. Spenden stehen dem Kreisverband zu, sofern der*die Spender*in nichts anderes verfügt hat.
02. Zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen ist nur das für das Finanzwesen verantwortliche Vorstandsmitglied des Kreisverbands berechtigt. Für Zuwendungsbestätigungen dürfen nur die Vordrucke verwendet werden, die vom Landesverband freigegeben worden sind.
01. Der Ortsverband darf keine finanziellen Verpflichtungen eingehen, die nicht im Vorfeld durch den Kreisvorstand ausdrücklich genehmigt worden sind.
02. Für vom Vorstand nicht genehmigte Rechtsgeschäfte haftet nur, wer sie veranlasst hat.
03. Begeht der Ortsverband Verstöße gegen das Parteiengesetz, die mit Sanktionen bedroht sind, indem er beispielsweise seiner Rechenschaftspflicht nicht nachkommt, rechtswidrig Spenden annimmt oder Mittel nicht den Vorschriften des Parteiengesetzes entsprechend verwendet, so haftet er für den hierdurch entstandenen Schaden. Die Haftung der handelnden Personen bleibt davon unberührt.
01. Der Ortsverband gibt seine Kassenführung sowie die Verwaltung aller Finanzmittel zwecks Verwaltungsvereinfachung an den Kreisverband ab. Die Finanzautonomie und die formale Buchführung liegen beim Kreisverband.
02. Der Ortsverband erhält vom Kreisverband zur Bewältigung seiner Aufgaben eine Jahrespauschale, deren Höhe der Kreisverband im Rahmen seiner Finanzplanung beschließt. Die Verwaltung der Finanzmittel erfolgt über den Kreisverband.
03. Der Ortsverband darf seine finanziellen Mittel ausschließlich für die den Parteien nach dem Grundgesetz und dem Parteiengesetz obliegenden Aufgaben verwenden.
04. Der Vorstand des Ortsverbands legt dem*der Kreiskassierer*in mindestens einmal jährlich oder auf Verlangen Nachweise über die satzungsgemäße Verwendung der Mittel vor.
01. Über die Auflösung des Ortsverbands entscheidet die Ortsmitgliederversammlung mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit. Sofern die Mitgliederversammlung keinen abweichenden Beschluss fasst, fällt das verbleibende Vermögen an den Kreisverband.
01. Die Satzung tritt am Tage nach der beschließenden Mitgliederversammlung in Kraft. Gleichzeitig treten etwaige ältere Satzungen außer Kraft.
02. Soweit diese Satzung keine eigenen Bestimmungen enthält, ist die Satzung des Kreisverbands sinngemäß anzuwenden. Dies bezieht sich insbesondere auf die Durchführung von Urabstimmungen, die Schiedsordnung sowie die Beitrags- und Kassenordnung.
03. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen der