19.02.26 –
Antrag gem. § 56 NKomVG
Sehr geehrte Kreistagskolleginnen und -kollegen, sehr geehrte Vertreterinnen und Vertreter der Kreisverwaltung,
gemäß §56 des NKomVG beantragt die GRÜNE-Fraktion die folgenden Änderungsanträge punktweise zu beschließen.
Neben der Abfallverwertung ist es das strategische Ziel des Landkreises Cloppenburg, Abfall zu vermeiden. Um diesen Aspekt stärker in der Satzung zu betonen, wird diese um folgende Punkte angepasst:
1. Ergänzung des § 1 Grundsatz um den neuen Absatz (4):
(4) Der Landkreis verfolgt im Rahmen seiner Zuständigkeit das Ziel, die Abfallvermeidung zu fördern, die Wiederverwendung zu stärken und die Abfallwirtschaft schrittweise klimaneutral auszurichten.
2. Ergänzung des § 4 Abfallberatung um eine Definition, was die Abfallberatung umfasst:
Der Landkreis berät Abfallbesitzer sowie die Anschluss- und Benutzungspflichtigen und informiert sie regelmäßig über Möglichkeiten zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen sowie über die Verwendung abfallarmer Produkte und Verfahren. Die Abfallberatung umfasst insbesondere Maßnahmen zur Förderung von Mehrwegsystemen, Wiederverwendung, Reparaturinitiativen sowie zur Reduzierung von Lebensmittelabfällen. Er kann sich bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe Dritter bedienen.
3. Ergänzung des § 25 Eigentumsübergang Abs. 2 um folgenden Verweis auf KrWG §17 (2) 3, um drohende Konflikte mit höherrangigem Gesetz zu vermeiden.
(2) Es ist Unbefugten, sofern nicht durch Kr WG §17 Abs. 2 Nr. 3 geregelt, nicht gestattet, bereitgestellte Abfälle (einschließlich Abfällen in Behältern) zu durchsuchen, zu sortieren, wegzunehmen oder Abfall hinzuzufügen und bereitgestellte Abfallsäcke gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 zu öffnen.
Um die Bioabfaliqualität sicherzustellen und dem Landkreis und den ausführenden Unternehmen Rechtssicherheit zu geben, empfehlen wir folgende Ergänzung.
4. Ergänzung des § 6 Bioabfälle um die Kontrolle von Fehlbefüllungen durch neuen Absatz (8):
(8) Der Landkreis ist berechtigt, Bioabfallbehälter auf Fehlbefüllungen zu kontrollieren. Bei wiederholten oder erheblichen Fehlbefüllungen kann eine Verwarnung ausgesprochen oder die Behälterleerung verweigert werden.
Um den Weg für mögliche zukünftige Weiterentwicklungen in der Abfallwirtschaft zu ermöglichen, wird die Verwendung von ldentifikationssystemen, wie sie auch schon in anderen Landkreisen und kreisfreien Städten verwendet wird ermöglicht.
5. Ergänzung des § 20 Zugelassene Abfallbehälter um den folgenden Absatz (7) ergänzt:
7) Der Landkreis kann zur Optimierung der Abfallbewirtschaftung elektronische Identifikationssysteme für Abfallbehälter einführen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.
Vielen Dank für Ihre Unterstützung.
Hannes Coners
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