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05.01.24 –
Sehr geehrter Herr Landrat.
Gemäß § 56 NKomVG bittet die GRÜNE-Fraktion dringend um Auskunft:
Mit freundlichen Grüßen
Ulf Dunkel
GRÜNE-Fraktionsvorsitzender
Die Landkreis-Verwaltung hat zeitnah geantwortet, indem sie allen Kreistagsmitgliedern den Bescheid gesendet hat, den sie am 05.01.2024 dem Organisationsleiter der Bauernproteste im Landkreis Cloppenburg, Christian Schulze aus Werlte, zugestellt hat. Wir verwahren uns als GRÜNE gegen die Übernahme der Bezeichnung "Generalstreik" durch die Verwaltung des Landkreises Cloppenburg.
Der Wortlaut ist wie folgt (persönliche Daten sind von uns anonymisiert worden):
Landkreis Cloppenburg · Postfach 14 80 · 49644 Cloppenburg 32 – Ordnungsamt 32.1 Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Herrn
Christian Schulze
xx xxxxxxxxxxxxxx x
49757 Werlte
Aktenzeichen 1/2024 NVersG
Cloppenburg, 05.01.2024
Versammlung am 08.01.2024 „Generalstreik der Spediteure/Landwirte“
Sehr geehrter Herr Schulze,
ich bestätige die Anzeige der Versammlung „Generalstreik der Spediteure/Landwirte“ am 08.01.2024 ab 4:00 – 23:50 Uhr nach § 5 Niedersächsisches Versammlungsgesetz (NVersG*) in 49688 Lastrup. Es handelt sich um die mir am 04.01.2024 vorgelegte Anzeige. Auf folgende (gesetzliche) Bestimmungen weise ich ausdrücklich hin:
Gem. § 8 NVersG werden folgende Beschränkungen zur Durchführung der Versammlung angeordnet:
Hinweise:
Begründung:
Nach § 8 Abs. 1 NVersG kann die zuständige Behörde eine Versammlung beschränken, um eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Von einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung ist dann auszugehen, wenn der drohende Schaden so nahe ist, dass er jederzeit eintreten kann.
Die Erteilung der Beschränkung steht im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde. Dabei ist die Beschränkung insbesondere geeignet und erforderlich, um die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zu wahren. Darüber hinaus ist die Beschränkung auch angemessen. Eine mildere und gleichwirksame Beschränkung ist nicht ersichtlich. Insofern wird die öffentliche Sicherheit oder Ordnung insbesondere durch die Beschränkung gewährleistet.
Die Beschränkung muss in unmittelbarem Zusammenhang mit der Versammlung stehen. Hierbei ist darauf zu achten, dass auf der einen Seite das Recht der Versammlungsfreiheit gewahrt wird und auf der anderen Seite Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung verhindert werden.
Es liegen Gründe zum Erlass der o. a. Beschränkung im Sinne des § 8 Abs. 1 NVersG vor. Durch die Beschränkung in Hinblick auf die Demonstration wird sichergestellt, dass eine Gefährdung sowohl des öffentlichen Verkehrs als auch der Versammlungsteilnehmer ausgeschlossen wird.
Anordnung der sofortigen Vollziehung:
Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO* wird die sofortige Vollziehung dieses Bescheides mit Beschränkungen angeordnet. Die sofortige Vollziehung liegt im besonderen öffentlichen Interesse. Dies hat zur Folge, dass die aufschiebende Wirkung einer etwaigen Klage entfällt.
Die sofortige Vollziehung ist erforderlich, um den geregelten Ablauf der Veranstaltung sowie den Schutz der Teilnehmer und der Allgemeinheit zu gewährleisten. Es kann nicht abgewartet werden, bis über eine eventuelle Klage entschieden ist, wodurch die Veranstaltung ggf. in einem ungeordneten Rahmen ablaufen würde bzw. Personen oder Sachwerte geschädigt werden. Schon die Klageerhebung könnte deshalb die Durchführung der Versammlung ohne Berücksichtigung der Beschränkungen zulassen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Oldenburg, Schlossplatz 10, 26122 Oldenburg erhoben werden.
Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann beim Verwaltungsgericht Oldenburg, Schlossplatz 10, 26122 Oldenburg, der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden.
Eine Abstimmung mit der Polizeiinspektion Cloppenburg/Vechta sowie der Gemeinde Lastrup und dem Straßenverkehrsamt Landkreis Cloppenburg ist von hier erfolgt.
Ihrer Versammlung wünsche ich einen guten Verlauf.
Mit freundlichem Gruß
Im Auftrag
Winkler
*Fundstelle:
Niedersächsisches Versammlungsgesetz (NVersG) vom 7. Oktober 2010 (Nds. GVBl. 2010, S. 465), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20.05.2019 (Nds. GVBl. 2019, S. 88)
Kategorie
Anfragen | Kreistag | Landwirtschaft | Recht
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Kreistagsabgeordneter, stellv. GRÜNE-Fraktionsvorsitzender
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