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BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN · Kreisverband Cloppenburg
Satzung
§ 1 Name, Sitz und Zusammensetzung
(1) Der Kreisverband führt den Namen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Kreisverband Cloppenburg. Die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE, KV Cloppenburg.
(2) Der Tätigkeitsbereich ist das Gebiet des Landkreises Cloppenburg.
(3) Der Kreisverband wird von den in seinem Tätigkeitsgebiet mit ihrem Wohnsitz ansässigen Mitgliedern gebildet. Bei mehreren Wohnsitzen kann ein Mitglied zwischen den Gebietsverbänden der Wohnsitze wählen.
§ 2 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann werden, wer mindestens 15 Jahre alt ist, einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich des Landkreises hat und sich zu den Grundsätzen und dem Programm von Bündnis 90/Die Grünen bekennt. Im Bereich des Landkreises lebende Ausländer*innen und Staatenlose können Mitglied von Bündnis 90/Die Grünen werden. Mit der Mitgliedschaft bei Bündnis 90/Die Grünen ist die gleichzeitige Mitgliedschaft in anderen Parteien oder die Tätigkeit oder Kanditatur in anderen Parteien oder konkurrierenden Wählervereinigungen unvereinbar.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des für den Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort zuständigen Ortsverbandes oder, falls nicht vorhanden, des Kreisverbandes nach einem schriftlichen Aufnahmeantrag. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.
(3) Gegen eine Ablehnung kann der/die Abgelehnte Einspruch beim Landesschiedsgericht einlegen.
§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss (gemäß § 6 der Satzung des Landesverbandes), Streichung aus der Mitgliederliste oder Tod.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand des Ortsverbandes oder, wenn ein solcher nicht existiert, des Kreisverbandes zu erklären.
(3) Ein Mitglied kann vom Kreisverband aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit seinen Beitragszahlungen länger als drei Monate in Rückstand ist und nach zwei schriftlichen Mahnungen nicht innerhalb eines Monats Zahlung leistet.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, an der politischen Willensbildung der Partei im Rahmen von Gesetz und Satzung teilzunehmen, insbesondere durch die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts innerhalb der Partei, Teilnahme an Mitgliederversammlungen, Teilnahme an Veranstaltungen höherer Gebietsverbände und Beteiligungen an Aussprachen, Abstimmungen sowie durch Stellung von Anträgen im Rahmen der Satzung. Jedes Mitglied hat das Recht, sich mit anderen Mitgliedern in Fachgruppen eigenständig zu organisieren; dies gilt insbesondere für Frauen und Minderheiten. Die Bildung solcher Gruppen dient der politischen Meinungsbildung innerhalb von Bündnis 90/Die Grünen. Sie sind nicht berechtigt, selbständig öffentliche Erklärungen für den Kreisverband abzugeben. Über Gründung und Zielsetzung müssen die Mitglieder informiert werden.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Grundsätze der Partei zu vertreten, sich für ihre im Programm festgelegten Ziele einzusetzen, sowie die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen und die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten.
§ 5 Vorstand
(1) Der Vorstand vertritt den Kreisverband nach außen. Soweit Arbeitsverhältnisse begründet werden, obliegt ihm die Ausübung der Arbeitgeberfunktionen.
(2) Der Vorstand besteht aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden, darunter mindestens eine Frau; dem/der Kassierer*in und bis zu vier Beisitzer*innen.
(3) Die Vorstandsmitglieder werden jeweils mit einfacher Stimmenmehrheit von der Mitgliederversammlung direkt in ihre Funktionen gewählt.
(4) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(5) Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht in einem Beschäftigungsverhältnis mit dem Kreisverband stehen.
(6) Die Vorstandsmitglieder sind jederzeit abwählbar. Eine Abwahl ist nur in Verbindung mit einer Neuwahl zulässig.
(7) Der Vorstand erstattet der Mitgliederversammlung jährlich Bericht über seine Tätigkeit.
(8) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Beschlussorgan des Kreisverbandes. Eine Mitgliederversammlung findet mindestens zweimal im Kalenderjahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Beschluss des Kreisvorstandes oder auf schriftlichen Antrag eines Zehntels der Mitglieder des Kreisverbandes unter Angabe der Tagesordnungspunkte vom Vorstand einzuberufen.
(2) Ordentliche Mitgliederversammlungen sind mit einer Frist von zehn Tagen vom Vorstand einzuberufen.
(3) Die Ladungsfrist kann aus zwingenden mit der Einladung bekanntzugebenden Gründen verkürzt werden.
(4) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Ladung beschlussfähig.
(5) An der Mitgliederversammlung können Nichtmitglieder teilnehmen. Auf Antrag können Nichtmitglieder von der Teilnahme ausgeschlossen werden.
(6) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist von mindestens einem Vorstandsmitglied und einem weiteren Mitglied des Kreisverbandes zu unterzeichnen.
§ 7 Beschlussfassung
(1) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbandes.
(2) Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
§ 8 Wahlen
(1) Die Wahlen der Vorstandsmitglieder, der Wahlbewerber*innen und der Delegierten zu Delegierten- versammlungen sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.
(2) Die Bewerber*innen auf Wahlvorschlägen des Kreisverbandes und ihre Reihenfolge müssen von den im Zeitpunkt ihres Zusammentretens wahlberechtigten Mitgliedern des Kreisverbandes in geheimer Abstimmung bestimmt werden. Hinsichtlich der Einzelheiten der Durchführung sind die einschlägigen Rechtsvorschriften (§ 24 NKWG, § 30 ff. NKWO) einzuhalten.
§ 9 Frauen und Männer, Kinderbetreuung
(1) Wahllisten zu Kommunalwahlen sind grundsätzlich alternierend mit Frauen und Männern zu besetzen, wobei den Frauen die ungeraden Plätze zur Verfügung stehen. Frauen können auch auf den geraden Plätzen kandidieren. Reine Frauenlisten sind möglich. Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, entscheidet die Wahlversammlung über das weitere Verfahren. Bei mehreren Wahlbereichen ist bei den aussichtsreichen Plätze die Mindestquotierung zu erreichen. Maßgabe dafür, welche Plätze aussichtsreich sind, ist das letzte Kommunalwahlergebnis. Die Frauen der Wahlversammlung haben diesbezüglich ein Vetorecht entsprechend Abs. 3.
(2) Die auf Kreisebene zu besetzenden Gremien sind mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen. Ist nur eine Person zu entsenden, so ist durch abwechselnde Entsendung von Männern und Frauen die Mindestquotierung zu erfüllen. Sollte keine Frau für einen einer Frau zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung über das weitere Verfahren. Die Frauen haben diesbezüglich ein Vetorecht entsprechend Abs. 3. Bei der Wahl der Delegierten für Landesdelegiertenkonferenzen sollen die Kreisverbände den Grundsatz der Parität beachten. Die Diskussionsleitung übernimmt abwechselnd eine Frau und ein Mann. Die Diskussionsleitung hat ein Verfahren zu wählen, das das Recht von Frauen auf die gleiche Anzahl von Redebeiträgen gewährleistet, ggf. durch getrennte Redelisten (Reißverschlußprinzip).
(3) Der Kreisverband sorgt im Zusammenwirken mit den anderen betroffenen Kreisverbänden dafür, daß bei überörtlichen politischen Gremien die Mindestquotierung der grünen Vertreter*innen erfüllt wird.
(4) Auf Mitgliederversammlungen wird zu Abstimmungsgegenständen auf Antrag unter den Frauen ein Meinungsbild erstellt. Ergeben sich dabei abweichende Mehrheiten, haben die Frauen ein einmaliges Vetorecht mit aufschiebender Wirkung. Die zur Abstimmung stehenden Fragen werden auf der nächsten Mitgliederversammlung erneut beraten.
(5) Mindestens einmal im Jahr kann eine Kreisfrauenversammlung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN stattfinden. Die Form und Inhalte hierfür werden auf der Mitgliederversammlung eingebracht und dort von den stimmberechtigten Frauen verabschiedet.
(6) Mitglieder mit Kindern, die an einer Veranstaltung des Kreisverbandes Cloppenburg teilnehmen, können auf Antrag im Rahmen des zur Verfügung stehenden Haushaltstitels Geld für Kinderbetreuung erhalten. Das Verfahren regelt derKreisvorstand.
§ 10 Beiträge
(1) Der Mitgliedsbeitrag beträgt mindestens 1 % vom Nettoeinkommen. Davon abweichend zahlen Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres mindestens 1,00 Euro monatlich. Über Ermäßigungen für Personen mit geringem oder keinem Einkommen (Nicht-Steuerzahler*innen) entscheidet der Vorstand auf Antrag. Die Beiträge sind im voraus an den Ortsverband zu leisten. Beim Nichtvorhandensein eines Ortsverbandes oder nicht vorhandener eigener Kassenführung des Ortsverbandes sind die Beiträge an den Kreisverband zu richten. Der Kreisverband zahlt zum Quartalsende die gültigen Beitragsanteile für den Landes- und Bundesverband an den Landesverband und meldet ihm die Mitgliedszahlen (Voraussetzung zur Entsendung stimmberechtigter Delegierter zur LDK).
§ 11 Mandatsbeiträge
(1) Mandats- und Amtsträger*innen und vom Vorstand oder der Fraktion entsandte Personen in Aufsichtsgremien leisten neben ihren satzungsmäßigen Mitgliedsbeiträgen Mandatsträger*innenbeiträge an den Kreisverband.
(2) Die Höhe der Mandatsträger*innenbeiträge beträgt mindestens 50 % der jeweiligen Aufwandsentschädigung und der Sitzungsgelder. Gleiches gilt für Zuschläge für Funktionen wie z.B. den Fraktionsvorsitz oder ein Bürgermeisteramt.
(3) Für Amtsinhaber und Mandatierte, die die Mandatsbeiträge nicht steuerlich geltend machen können, können die Beiträge auf Antrag um die Hälfte reduziert werden, Kürzungen von staatlichen Transferleistungen aufgrund der Einnahmen aus dem Mandat können auf Antrag bei den Mandatsbeiträgen berücksichtigt werden. Über sonstige Ermäßigungen und Härtefälle entscheidet der Vorstand.
(4) Die Mandatsträger*innenbeiträge werden monatlich an den KV/OV gezahlt. Der/die Kassierer*in informiert im Rahmen des jährlichen Finanzberichtes über die Einhaltung der Mandatsbeitragsregelung. Hierfür teilen die Mandatierten und entsandten Personen den Kassierer*innen die erhaltenen Aufwandsentschädigungen und die tatsächlich gezahlten Sitzungsgelder mit.
§ 12 Spenden
(1) Der Kreisverband ist berechtigt, Spenden unter Berücksichtigung des Parteiengesetzes anzunehmen. Spenden verbleiben bei dem entsprechenden Gebietsverband, sofern die/der Spender*in nichts anderes verfügt hat. Zur Ausstellung von Spendenbescheinigungen ist nur das für das Finanzwesen verantwortliche Vorstandsmitglied des Kreisverbandes berechtigt. Für Spendenbescheinigung dürfen nur die Vordrucke verwendet werden, die vom Landesverband freigegeben worden sind. Hiervon verleibt dem ausstellenden Kreisverband eine Durchschrift, eine weitere Durchschrift ist an den Landesverband weiterzuleiten.
§ 13 Haftung
(1) Der Kreisverband darf keine finanziellen Verpflichtungen eingehen, für die eine Deckung im Kassen- und Kontostand nicht vorhanden ist.
(2) Für vom Vorstand nicht genehmigte Rechtsgeschäfte haftet nur, wer sie veranlasst hat.
(3) Begeht eine Gliederung der Partei Verstöße gegen das Parteiengesetz, die mit Sanktionen bedroht sind, in dem sie z. B. ihrer Rechenschaftspflicht nicht genügt, rechtswidrig Spenden annimmt, Mittel nicht den Vorschriften des Parteiengesetzes entsprechend verwendet, so haftet sie für den hierdurch entstandenen Schaden. Die Haftung der handelnden Personen bleibt davon unberührt.
§ 14 Finanzverteilung, Kassenführung und Rechnungsprüfung
(1) Kreis- und Ortsverbände besitzen Finanz- und Personalautonomie.
(2) Der Ortsverband kann zwecks Verwaltungsvereinfachung die Kassenführung an den Kreisverband per MV-Beschluss abgeben, entweder durch a) Übernahme der Verwaltungsarbeiten, wie z.B. die Buchführung und den Jahresabschluss durch den KV, die Finanzautonomie verbleibt aber beim OV oder b) Übernahme der Finanzautonomie durch den KV und Bereitstellung von finanziellen Mitteln für den OV.
(3) Der Kreisverband hat für eine angemessene Finanzverteilung zwischen KV und OV zu sorgen. Dazu beschließt die KDV/KMV eine Verteilung der Zuschüsse des Landesverbandes zwischen den KV und OV. Die KDV/KMV kann von den Ortsverbänden an den Kreisverband abzuführende Beitragsanteile festsetzen.
(4) Der/die Kassierer*in legt dem Vorstand eine Finanzjahresplanung mit dem Vermögen und den voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben vor. Es sollen jährlich Rücklagen für Wahlkampfjahre gebildet werden.
(5) Der/die Kassierer*in des Kreisverbandes ist insbesondere verantwortlich für die Erstellung des Kassenbuches und die Buchführung, die Erstellung der Finanzplanung, die Führung und Pflege der Mitgliederkartei, die regelmäßige Überprüfung der Beitragshöhe, den jährlichen Finanzbericht an die Mitgliederversammlung, die fristgerechte Erstellung des Rechenschaftsberichtes nach dem Parteiengesetz und die Abgabe an den Landesverband bis zum 31.03. des folgenden Jahres.
(6) Die Kostenerstattungsordnung des Landesverbandes ist für den Kreisverband maßgebend. Die Mitgliederversammlung kann im Rahmen der steuerlichen Grenzen abweichende Regelungen beschließen.
(7) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer*innen. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Eine direkt aufeinanderfolgende Wiederwahl ist nur einmal möglich. Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden Rechnungsprüfer*innen prüfen mindestens einmal jährlich das Übereinstimmen von Buchungen und Belegen, die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, die Angemessenheit der Ausgaben und die Übereinstimmung mit den Beschlüssen von Vorstands- und Mitgliederversammlung. Sie berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten.
§ 15 Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1) Die Satzung tritt am Tage nach der beschließenden Mitgliederversammlung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.
(2) Soweit diese Satzung keine Bestimmungen enthält, ist die Satzung des Landesverbandes Niedersachsen sinngemäß anzuwenden. Dies bezieht sich insbesondere auf die Durchführungen von Urabstimmungen, die Schiedsordnung sowie die Beitrags- und Kassenordnung.
- Beschlossen auf der Mitgliederversammlung des Kreisverbandes am 27.2.1997
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Satzungsänderungen und -ergänzungen:
- § 5 Abs. 2 geändert KMV 11.5.2000
- § 5 Abs. 2 geändert KMV 8.2.2011
- § 11 Abs. 1-4 ergänzt KMV 7.6.2011
- § 5 Abs. 5 geändert KMV 11.4.2018
- § 9 Abs. 6 geändert KMV 1.4.2019
- § 8 Abs. 1 geändert KMV 4.7.2019
- § 10 Abs. 1 ergänzt KMV 4.7.2019
- § 8 Abs. 1 geändert KMV 26.9.2019
- § 5 Abs. 2 u.3 geändert KMV 16.1.2020
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