Satzung GRÜNE OV Cloppenburg
⸺ ENTWURF ⸺
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Satzung Ortsverband Cloppenburg
Name, Sitz und Zusammensetzung
- 01.01 Der Ortsverband führt den Namen „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Ortsverband Cloppenburg“. Die Kurzbezeichnung lautet „GRÜNE OV Cloppenburg“.
- 01.02 Der Tätigkeitsbereich ist das Gebiet der Stadt Cloppenburg.
- 01.03 Der Ortsverband wird von den in seinem Tätigkeitsgebiet mit ihrem Wohnsitz ansässigen Mitgliedern gebildet. Bei mehreren Wohnsitzen kann ein Mitglied zwischen den Gebietsverbänden der Wohnsitze wählen.
Mitgliedschaft
- 02.01 Mitglied kann werden, wer mindestens 14 Jahre alt ist, einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich der Stadt Cloppenburg hat und sich zu den Grundsätzen und dem Programm von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bekennt. Im Bereich der Stadt lebende Ausländer*innen und Staatenlose können Mitglied von Bündnis 90/DIE GRÜNEN werden. Mit der Mitgliedschaft bei BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN ist die gleichzeitige Mitgliedschaft in anderen Parteien oder die Tätigkeit oder Kandidatur in anderen Parteien oder konkurrierenden Wählervereinigungen unvereinbar.
- 02.02 Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Ortsverbandes. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.
Rechte und Pflichten der Mitglieder
- 03.01 Jedes Mitglied hat das Recht, an der politischen Willensbildung der Partei im Rahmen von Gesetz und Satzung teilzunehmen, insbesondere durch die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts innerhalb der Partei, Teilnahme an Mitgliederversammlungen, Teilnahme an Veranstaltungen höherer Gebietsverbände und Beteiligungen an Aussprachen, Abstimmungen sowie durch Stellung von Anträgen im Rahmen der Satzung.
- 03.02 Jedes Mitglied hat das Recht, sich mit anderen Mitgliedern in Arbeitsgruppen eigenständig zu organisieren. Die Bildung solcher Gruppen dient der politischen Meinungsbildung innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Sie sind nicht berechtigt, selbstständig öffentliche Erklärungen für die Partei abzugeben. Über Gründung und Zielsetzung müssen die Mitglieder informiert werden.
- 03.03 Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Grundsätze der Partei zu vertreten, sich für ihre im Programm festgelegten Ziele einzusetzen, sowie die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen und die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten.
Beendigung der Mitgliedschaft
- 04.01 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung aus der Mitgliederliste oder Tod.
- 04.02 Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
- 04.03 Zahlt ein Mitglied länger als drei Monate nach der vereinbarten Fälligkeit keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung einer zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden.
Mitgliederversammlung
- 05.01 Die Mitgliederversammlung ist das höchste Beschlussorgan des Ortsverbandes. Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag eines Zehntels der Mitglieder des Ortsverbandes unter Angabe der Tagesordnungspunkte vom Vorstand schriftlich einzuberufen.
- 05.02 Die Einladung erfolgt per Post/per Mail.
- 05.03 Ordentliche Mitgliederversammlungen sind mit einer Frist von zehn Tagen (Postausgang) vom Vorstand einzuberufen. Mit der Ladung ist die vorläufige Tagesordnung bekanntzugeben. Mit schriftlicher Zustimmung des Mitglieds ist auch eine Einladung per E-Mail möglich.
- 05.04 Die Ladungsfrist kann aus zwingenden, mit in der Einladung bekanntzugebenden Gründen, verkürzt werden.
- 05.05 Die Mitgliederversammlung beschließt unter anderem über: - Satzungsänderungen - die Wahl des Vorstandes - erforderliche Nachwahlen des Vorstandes - die Entlastung des Vorstandes - die Wahl der Rechnungsprüfer*innen (nur bei Finanzautonomie)- die Haushaltspläne des Ortsverbandes (nur bei Finanzautonomie). die politischen Grundsatzentscheidungen - die Programme des Ortsverbandes - die Wahl der Kandidat*innen für die zugehörigen Stadt- und Gemeinderäte - politische Koalitionen und Bündnisse auf Ratsebene
- 05.06 Anträge zu Mitgliederversammlungen können von jedem Mitglied des Ortsverbands gestellt werden.
- 05.07 Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von zehn Prozent/dreißig Prozent/mindestens X Mitgliedern der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
- 05.08 An der Mitgliederversammlung können Nichtmitglieder teilnehmen. Auf Antrag können Nichtmitglieder von der Teilnahme ausgeschlossen werden.
- 05.09 Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist von mindestens einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen und den Mitgliedern zugänglich zu machen.
- 05.10 Tagesordnungspunkte können durch Beschluss der Mitgliederversammlung in die Tagesordnung aufgenommen werden. Satzungsänderungen sind hiervon ausgeschlossen.
- 05.11 Satzungsänderungen sind mit der Einladung anzukündigen.
Beschlussfassung
- 06.01 Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Ortsverbandes.
- 06.02 Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
- 06.03 Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit eine geheime Abstimmung beantragen.
Wahlen
- 07.01 Die Wahlen der Vorstandsmitglieder sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.
- 07.02 Die Bewerber*innen auf Wahlvorschlägen des Ortsverbandes und ihre Reihenfolge müssen von den zum Zeitpunkt ihres Zusammentretens wahlberechtigten Mitgliedern des Ortsverbandes in geheimer Abstimmung bestimmt werden. Hinsichtlich der Einzelheiten der Durchführung sind die einschlägigen Rechtsvorschriften (§ 24 NKWG, § 32 NKWO) einzuhalten.
- 07.03 Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Bei einem erforderlichen zweiten Wahlgang genügt die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Danach entscheidet das Los.
- 07.04 Wahlen mehrerer gleichartiger Positionen können in einem Wahlgang durchgeführt werden. Dabei hat jede*r Stimmberechtigte so viele Stimmen wie Positionen zu besetzen sind.
Vorstand
- 08.01 Voraussetzung für die Wahl in den Ortsvorstand ist die Mitgliedschaft im Ortsverband Barßel. Der Vorstand besteht aus zwei gleichberechtigten Sprecher*innen, dem/der Kassierer*in (nur bei Finanzautonomie) und bis zu vier Beisitzern.
- 08.02 Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung direkt in ihre Funktionen gewählt.
- 08.03 Die Mitglieder des Vorstands dürfen nicht in einem Beschäftigungsverhältnis mit dem Ortsverband stehen.
- 08.04 Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Ist eine Nachwahl erforderlich, erfolgt diese nur für den Rest der verbleibenden Amtszeit.
- 08.05 Die Vorstandsmitglieder sind jederzeit abwählbar. Eine Abwahl ist nur in Verbindung mit einer Neuwahl zulässig. Der Antrag ist mit der Tagesordnung bekannt zu geben.
- 08.06 Der geschäftsführende Vorstand besteht aus den beiden Sprecher*innen und dem/der Schatzmeister*in (nur bei Finanzautonomie).
- 08.07 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
- 08.08 Der Vorstand vertritt den Ortsverband nach außen.
- 08.09 Der Vorstand leitet den Ortsverband und führt die Geschäfte nach Gesetz und Satzung.
- 08.10 Soweit Arbeitsverhältnisse begründet werden, obliegen ihm die Ausübungen der Arbeitgeberfunktionen.
- 08.11 Der Vorstand erstattet der Mitgliederversammlung jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit.
Vielfaltsstatut
- 09.01 Wahllisten zu Kommunalwahlen bestehen alternierend aus Frauen-, Inter-, Non-Binären-, Trans- und Agenderplätzen (FINTA) und offenen Plätzen; beginnend mit einem FINTA-Platz. FINTA-Personen können auch auf offenen Plätzen kandidieren. Reine FINTA-Listen sind möglich.
- 09.02 Die auf Ortsebene zu besetzenden Gremien sollen mindestens zur Hälfte mit Frauen besetzt werden.
- 09.03 Zu entsendende Personengruppen sollen mindestens zur Hälfte mit FINTA-Personen zu besetzt werden.
- 09.04 Sollte keine FINTA-Person für einen FINTA-Platz kandidieren oder gewählt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung über das weitere Verfahren.
- 09.05 Die Diskussionsleitung hat ein Verfahren zu wählen, das das Recht von Frauen auf die gleiche Anzahl von Redebeiträgen gewährleistet, gegebenenfalls durch getrennte Redelisten (Reißverschlussprinzip).
- 09.06 Der Ortsverband sorgt im Zusammenwirken mit den anderen betroffenen Ortsverbänden dafür, dass bei überörtlichen politischen Gremien die Mindestquotierung der Vertreter*innen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erfüllt wird.
- 09.07 Menschen mit Kindern, die im Ortsverband der Partei ein Amt wahrnehmen, können auf Antrag im Rahmen des zur Verfügung stehenden Haushaltstitels Kosten für Kinderbetreuung erstattet bekommen. Das Verfahren regelt der Ortsvorstand.
Beitrags- und Kassenordnung
- 10.01 Orstverbände besitzen Finanz- und Personalautonomie. Finanzangelegenheiten regelt die Betrags- und Kassenordnung. Sie ist Bestandteil der Satzung.
Auflösung
- 11.01 Über die Auflösung des OV Cloppenburg entscheidet die Ortsmitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, wird das Vermögen an den Kreisverband überwiesen.
Übergangs- und Schlussbestimmungen, Salvatorische Klausel
- 12.01 Die Satzung tritt am Tage nach der beschließenden Mitgliederversammlung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.
- 12.02 Soweit diese Satzung keine Bestimmungen enthält, ist die Satzung des Landesverbandes Niedersachsen sinngemäß anzuwenden. Dies bezieht sich insbesondere auf die Durchführungen von Urabstimmungen, die Schiedsordnung sowie die Beitrags- und Kassenordnung.
- 12.03 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen nicht berührt.
ENTWURF: Beschlossen auf der Gründungsversammlung des Ortsverbandes Cloppenburg
ENTWURF: Cloppenburg, den 07.10.2024
pdf