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13.02.18 –
Sehr geehrter Herr Landrat,
der Rat der Stadt Cloppenburg behandelt in seiner Sitzung am 26. 2. 2018 den TOP "Entwicklung der Abwasserannahme der Stadt Cloppenburg aus dem Gebiet der Gemeinde Emstek". Zur Vorbereitung hat die Verwaltung eine Vorlage erstellt, in der der Sachverhalt aus Verwaltungssicht dargelegt wird. In diesem Zusammenhang werden Feststellungen getroffen, die zu folgenden Fragen Anlass geben:
1. Mitte des Jahres 2017 leitete die untere Wasserbehörde des Landkreises ein Gewässer-Monitoring-Verfahren des Gewässers Soeste ein. Gibt es zwischenzeitlich eine Übernahmeerklärung hinsichtlich der Kosten hierfür von VION? Wie sind die Ergebnisse des Gewässer-Monitorings? Gibt es im Rahmen dieses Monitorings auch Messungen von resistenten Keimen im Abwasser der Kläranlage Cloppenburg?
2. Die Stadt Cloppenburg stellte erhebliche Parametererhöhungen der Betriebsabwässer von VION und Überschreitungen der genehmigten Abwassermengen fest. Wurden diese Daten auch der Unteren Wasserbehörde übermittelt? Wenn ja – Wie reagierte der Landkreis darauf?
3. Ist die Stadt Cloppenburg verpflichtet, Abwässer von VION, dessen Grenzwerte nicht eingehalten werden, zu übernehmen?
4. Die Rechtswirksamkeit der Kündigung der Zweckverbandsvereinbarung durch die Stadt Cloppenburg wird sowohl von der Gemeinde Emstek als auch von VION angezweifelt, da die Zustimmung des Landkreises Cloppenburg (§ 15 Zweckverbandsvereinbarung) fehle. Der Landkreis beruft sich auf geänderte rechtliche Bestimmung und neue Regelungen des NKomZG und meint, seine Zustimmung zur Kündigung sei nicht mehr erforderlich. Der Bitte der Stadt Cloppenburg, aus Rechtssicherheitsgründen trotzdem zuzustimmen, wurde nicht entsprochen. Welche Institution (Ministerium? Gericht?) kann die unterschiedlichen Rechtsauffassungen beurteilen und zu einer Entscheidung führen?
5. Der Landkreis Cloppenburg genehmigte als Untere Wasserbehörde am 25.8.1992 und als Baubehörde am 2.12.2008 den Betrieb von VION. Da die dort genehmigten Grenzwerte überschritten wurden, hielt die Stadt Cloppenburg ein Einschreiten des Landkreises für erforderlich. Der Landkreis Cloppenburg sieht die Möglichkeiten eines rechtlichen Einschreitens als nicht gegeben. Wie begründet der Landkreis seine Sicht?
6. Das von der VION vorgelegte „Konzept zur Einhaltung der relevanten Grenzwerte bei der Abwasseraufbereitung in der Vorklärung der VION Emstek“, das im Herbst 2017 vorgelegt wurde, wurde vom Landkreis als Basis für eine zukünftige Einleitungsregelung angesehen. Wie antwortet der Landkreis auf den Einwand der Gemeinde Emstek, dass das Konzept wegen fehlenden Datenmaterials nicht bewertet werden könne und der Stadt Cloppenburg, dass das Konzept wegen wiederholter Vorfälle und Pannen nicht funktioniere?
7. Wie beurteilt die Untere Abfallbehörde des Landkreises die Entsorgung der Schlammmengen von VION?
8. Im Sommer 2017 wurde der Landkreis von der Stadt Cloppenburg gebeten, die Umsetzung der Betriebsgenehmigung des GAA vom 21.5.2008 durch behördliche Abnahme nachzuweisen. Liegen die Abnahmeprotokolle dem Landkreis vor und zu welcher Einschätzung kommt das GAA in dieser Angelegenheit?
9. Wie beurteilt der Landkreis die unzulässige Ableitung von Niederschlagswasser vom Betriebsgelände VION in die Kläranlage der Stadt Cloppenburg?
10. Wie beurteilt der Landkreis die Stellungnahme des durch die Stadt Cloppenburg beauftragten Gutachters zu dem von VION vorgelegten Konzept, das ergab, dass der Betrieb der Anlage von VION aufgrund technischer und organisatorischer Mängel nicht so umgesetzt werde, wie in dem wasserrechtlichen Antrag seinerzeit aufgeführt wurde. Welche Konsequenzen werden vom Landkreis und vom GAA daraus gezogen?
11. In der Bau- und Betriebsgenehmigung von 2008 wurde die Errichtung einer Beprobungs- und Analyseanlage (Gütemessstelle) bei der betriebseigenen Kläranlage von VION vorgesehen und die Übermittlung von Daten aus der Eigenmessung der VION an die beteiligten Kommunen gefordert. In einem Gespräch im Spätsommer 2017 wurde thematisiert, dass diese Vorgaben endlich geschaffen bzw. eingehalten werden. „Die zuständige Baugenehmigungsbehörde und das zuständige GAA wurden über den Sachverhalt in Kenntnis gesetzt mit der Bitte, die Folgen dieses permanenten Verstoßes zu prüfen“. Warum sind weder der Landkreis noch das GAA eingeschritten, um die jahrelange Missachtung der Genehmigungsauflagen zu sanktionieren?
12. Warum lehnt der Landkreis ein Schlichtungsverfahren ab, obwohl es in der Zweckverbandsvereinbarung vorgesehen ist? Ich bitte darum, diese Fragen noch rechtzeitig vor der Ratssitzung zu beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Irmtraud Kannen
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