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10.02.17 –
Sehr geehrter Herr Landrat,
das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat in einem Beschluss vom 12.12. 2016 den Beschluss des Sozialgerichts Stade zur Anspruchseinschränkung eines geduldeten Asylbewerbers aufgehoben (Az. L 8 AY 51/16 B ER). Der Antragsteller erhielt nach einem abgelehnten Asylantrag eine Duldung – über die Folgeanträge der Frau und der gemeinsamen Kinder war noch nicht entschieden worden. Die Leistungen des Antragsstellers wurden nach § 1a Abs. 2 AsylbLG mit der Begründung gekürzt, dass trotz der Duldung eine Ausreisepflicht bestehe.
Dieser Argumentation ist das Landessozialgericht in seinem Beschluss nicht gefolgt. Nach Auffassung des Landessozialgerichts gilt die Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 2 AsylbLG nicht für Geduldete. Sie haben demnach Anspruch auf lebensunterhaltssichernde Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG.
Vor diesem Hintergrund bitten wir gem. § 56 NKomVG um Beantwortung der folgenden Fragen:
Wie viele davon unterliegen einer Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG (bitte nach Anspruchsgrundlagen und Einschränkungsgründen aufschlüsseln)?
Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen
Fabian Wesselmann, Dr. Irmtraud Kannen, Ulla Thomée
Landkreis Cloppenburg - Der Landrat, 01.06.2017
Schriftliche Anfrage de s Kreistagsabgeordneten Fabian Wesselmann für die Gruppe Grüne/UWG
Anfrage gem. § 56 NKomVG – Keine Anspruchseinschränkung für Geduldete nach § 1a Abs. 2 AsylbLG
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Anfrage der Kreistagsgruppe Grüne/UWG [...] wird wie folgt beantwortet:
Das S ozialamt des Landkreises Cloppenburg ist grundsätzlich in allen Angelegenheiten der Leistungserbringung gegenüber dem Land Niedersachsen - unter Beachtung von etwaigen Vorgaben und Erlassen - weisungsgebunden. Das Sozialamt hat sich deshalb an das zuständige Nds. Ministerium für Inneres und Sport (Referat 13 – Integriertes Rückkehrmanagement, Flüchtlingsaufnahme und – versorgung) in Hannover zur Klärung der allgemeinen Anwendbarkeit der LSG - Entscheidung vom 12. Dezember 2016 gewandt. Dem Landkreis Cloppenburg wurde durch das MI telefonisch mitgeteilt, dass von dort keine Bedenken gegen die Anwendung der Entscheidung auch auf andere Einzelfälle gesehen wird. Eine klarstellende Information an alle angeschlossenen Leistungsbehörden im Land Niedersachsen wurde allerdings von Seiten des MI für nicht notwendig erachtet.
Zu 1:
Im Landkreis Cloppenburg erhalten 1.305 Personen Leistungen nach dem AsylbLG (Stand: 31. Dezember 2016 ). Aufgeschlüsselt:
• 1.119 Personen leistungsberichtigt nach § 3 AsylbLG
• 184 Personen leistungsberechtigt nach § 2 AsylbLG
• Zwei Personen leistungsberechtigt nach § 1a AsylbLG
Zu 2:
Im Landkreis Cloppenburg unterliegen zwei Personen der Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG . Einschränkungsgründe sind jeweils § 1a Abs. 5 Nr. 2 AsylbLG (Leistungsberechtigte, die ihre Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 5 des Asylgesetzes verletzt haben, indem sie erforderliche Unterlagen zu ihrer Identitätsklärung, die in ihrem Besitz sind, nicht vorlegen, aushändigen oder überlassen).
Zu 3:
Die Sozialämter im Landkreis Cloppenburg wurden über die allgemeine Anwendbarkeit des Urteils unterrichtet und gleichzeitig aufgefordert, die Anwendbarkeit der Entscheidung auf die Einzelfälle zu überprüfen.
Ich hoffe, Ihre Fragen beantwortet zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Johann Wimberg
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