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Antrag

Kreistag: Schutz von Igeln durch Nachtfahrverbot für Mähroboter

23.10.25 – von Ulf Dunkel

Sehr geehrter Herr Landrat,

gemäß § 56 NKomVG beantragt die GRÜNE-Fraktion, im kommenden Ausschuss für Planung, Umwelt und Klimaschutz und im nachfolgenden Kreistag folgenden Antrag zu beschließen:

Der Kreistag beschließt zum Schutz von Igeln und anderen kleinen Wildtieren ein allgemeines Nachtfahrverbot für Mähroboter. Näheres regelt eine entsprechende Allgemeinverfügung.

Begründung:

Seit dem Jahr 2020 steht der Igel auf der „Roten Liste der Säugetiere“ in Niedersachsen. Gerade im Herbst sind viele Jungtiere unterwegs. Sie sind so klein, dass sie auch unter besonders gesicherte Mähroboter passen. Die geräuscharmen Mähroboter können den Tieren zum Teil tödliche Schnittverletzungen zuführen. Denn Igel flüchten in Gefahrensituationen nicht. Stattdessen rollen sie sich zusammen und hoffen, dass ihre Stacheln sie schützen.

Zwar werben viele Hersteller von Mährobotern mit einem „Igelschutz“. Dieser funktioniert aber, wenn überhaupt, nur bei sehr großen Igeln. Für Mähroboter lässt sich über Zeitvorgaben in einem App-gesteuerten Mähplan genau festlegen, wann sie überhaupt arbeiten dürfen.

Das Nachtfahrverbot für Mähroboter sollte vom Landkreis Cloppenburg idealerweise zusammen mit einer Info-Kampagne kommuniziert werden, um Gartenbesitzerinnen und -besitzer nochmal für den Igel-Schutz zu sensibilisieren. So helfen Haufen aus Totholz, Laub und Reisig Igeln und anderen Tieren im Garten Schutz vor Kälte und Störungen im Winter.1 Da Igel vor allem nachtaktiv sind, soll das Verbot ab einer halben Stunde vor Sonnenuntergang bis eine halbe Stunde nach Sonnenaufgang gelten.

Verschiedene Kommunen und Landkreise in Norddeutschland haben ein solches Verbot zum Schutz von Igeln und anderen Wildtieren schon ausgesprochen, z.B. die Stadt Hamburg,2 die Stadt Uelzen3, die Stadt Göttingen4, die Landkreise Hildesheim und Lüchow-Dannenberg.

Hintergrund der Forderung ist die aktualisierte Rote Liste des Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN).

Einen Entwurf einer Allgemeinverfügung hängen wir diesem Antrag an.

Mit freundlichen Grüßen

Ulf Dunkel
GRÜNE-Fraktionsvorsitzender

1 https://www.ndr.de/nachrichten/niedersachsen/hannover_weser-leinegebiet/laub-liegen-lassen-unordentlicher-herbstgarten-hilft-den-tieren-nabu,herbstgarten-100.html

2 https://www.ndr.de/nachrichten/hamburg/igel-schutz-naechtliches-fahrverbot-fuer-maehroboter-in-hamburg,igel-196.html

3 https://www.ndr.de/nachrichten/niedersachsen/lueneburg_heide_unterelbe/luechow-dannenberg-nachtfahrverbot-fuer-maehroboter-eingefuehrt,aktuelllueneburg-592.html

4 https://www.ndr.de/nachrichten/niedersachsen/maehroboter-gefaehrden-igel-nabu-fordert-bundesweites-nachtfahrverbot,igel-194.html

 


 

ENTWURF:
Allgemeinverfügung zum zeitlich beschränkten Verbot des Betriebs von Mährobotern im Gebiet des Landkreises Cloppenburg

Gemäß § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 44 Abs. 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) erlässt die Untere Naturschutzbehörde des Landkreises Cloppenburg folgende Allgemeinverfügung:

Der Betrieb von Mährobotern ist zum Schutz von Igeln und anderen Wirbeltieren, wie z.B. Amphibien im Gebiet des Landkreises Cloppenburg vom 01. März bis 31. August, täglich in der Zeit von 18:00 Uhr bis 07:00 Uhr des folgenden Tages, sowie vom 01. September bis 31. Oktober, täglich in der Zeit von 17:00 Uhr bis 08:00 Uhr des folgenden Tages verboten.

Der Landkreis Cloppenburg kann auf Antrag eine Befreiung von den Regelungen dieser Allgemeinverfügung erteilen, wenn nachgewiesen wird, dass im konkreten Einzelfall keine Gefahr für Leib und Leben von Igeln sowie von anderen Wirbeltieren durch den Einsatz eines Mähroboters entsteht.

Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft (§ 41 Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz). Die sofortige Vollziehung wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet.

Begründung

Die Untere Naturschutzbehorde des Landkreises Cloppenburg ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 und § 31 Abs. 1 Satz 1 Niedersächsisches Naturschutzgesetz für den Erlass dieser Allgemeinverfügung zuständig. Demnach überwachen die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden die Einhaltung der Vorschriften des BNatSchG und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um deren Einhaltung sicherzustellen.

Der europäische Igel (Erinaceus europaeus) sowie alle heimischen Amphibienarten sind gem. § 7 Abs. 2 Nr. 13b bzw. Nr. 13c BNatSchG in Verbindung mit der Anlage 1 Bundesartenschutzverordnung besonders geschützt. Als besonders geschützte Arten gelten für sie die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote gem. § 44 Abs. 1 Nrn. 1-3 BNatSchG. Nach Nr. 1 der genannten Vorschrift ist es verboten, wildlebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.

Die Bestände des europäischen Igels sind in den letzten Jahrzehnten rückläufig. Die aktualisierte Rote Liste der Säugetiere zeigt, dass Igel, die früher überall zahlreich vertreten waren, mittlerweile immer seltener zu finden sind. Um einem weiteren Rückgang entgegenzuwirken, sind weitreichende Schutzmaßnahmen erforderlich. Der Igel findet u.a. im ländlichen Raum wichtige Zufluchtsorte in Parkanlagen und in privaten Gärten. Dort findet er vermeintlich sichere Ruheplätze und ein reichhaltiges Nahrungsangebot.

Der Bestandsrückgang des lgels hat verschiedene Ursachen. Eine davon ist der immer häufigere Einsatz von Mährobotern, der eine große Gefahrenquelle für zahlreiche Wirbeltiere, insbesondere für Igel darstellt. Die Mähroboter können gravierende Schnittverletzungen bei den Tieren verursachen, welche meist sehr lange und erhebliche Leidenszeiten zur Folge haben. Da die Mähroboter während des Betriebs sehr geräuscharm sind, werden sie oftmals auch in der Nacht unbeaufsichtigt in Betrieb genommen. Da Igel meist nachts nach Nahrung suchen und bei Kontakt mit dem Mähroboter nicht flüchten, sondern sich zum Schutz zusammenrollen, kann es passieren, dass sie von dem Mühroboter überrollt und verletzt oder getötet werden

Technische Lösungen, die zum Schutz der Igel an den automatisierten Geräten angebracht oder in diese integriert werden, sind größtenteils noch nicht ausgereift. Das zeitlich beschränkte Verbot der Inbetriebnahme liefert daher einen wichtigen und effektiven Beitrag zum Artenschutz, da es eine große Gefahrenquelle für Igel und andere Wirbeltiere minimiert.

Entsprechend den Hauptaktivitätszeiten des Igels in der Dämmerung und der Nacht, gilt das Betriebsverbot für Mähroboter nur zu den in dieser Allgemeinverfügung festgesetzten Zeiten. Die tägliche Nutzung des Mähroboters ist somit weiterhin möglich und das Verbot stellt keine unverhältnismäßige Einschränkung für die Nutzung der Geräte dar. Es handelt sich also bei dem Verbot um eine zumutbare Einschränkung und ist als Schutzmaßnahme für Igel und andere Kleintiere angemessen und verhältnismäßig.

Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung:

Grundsätzlich hätte ein Widerspruch gegen diese Allgemeinverfügung aufschiebende Wirkung. Praktisch bedeutet dies, dass die Ge- und Verbote der Verfügung für die Dauer eines gerichtlichen Verfahrens nicht beachtet werden müssten und der Betrieb von Mährobotern uneingeschränkt fortgesetzt werden könnte. Dadurch bestünden weiterhin erhebliche Gefahren für Igel und andere Tiere.

Das Entfallen der aufschiebenden Wirkung wird durch das besondere öffentliche Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung der Allgemeinverfügung begründet, die gegenüber dem Interesse Einzelner an einer uneingeschränkten Nutzung der Mähroboter nach Abwägung sämtlicher rechtlicher und sachlicher Gesichtspunkte Vorrang einzuräumen ist.

Hierbei wurden alle betroffenen Rechtsgüter und Interessen, insbesondere die der Nutzer*innen von Mährobotern abgewogen. Dabei galt es insbesondere zu berücksichtigen, dass die Geräte die Ursache für viele getötete oder stark verletzte Igel und andere Kleintiere sind und das zeitlich befristete Betriebsverbot die Nutzung der Mähroboter zwar einschränkt, einen sinnvollen Einsatz aber nicht verhindert. Das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung dieser Verfügung und der Verhinderung von Gefahren für die Igel überwiegt damit dem eventuellen Aufschubinteresse der hiervon Betroffenen.

Bußgeldvorschriften:

Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung können gem. § 69 BNatSchG i.V.m. § 43 Abs. 2 Nr. 5 NNatSchG mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 Euro geahndet werden. Werden Igel verletzt oder getötet, so handelt es sich zusätzlich um einen Verstoß gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Verstöße gegen diese Rechtsvorschrift stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, welche im Einzelfall gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG, je nach Schwere des Verstoßes, mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landkreis Cloppenburg, Eschstraße 29, 49661 Cloppenburg, einzulegen. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Widerspruch gegen diese Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung hat. Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs kann jedoch auf ihren Antrag beim Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstr. 15, 30175 Hannover wiederhergestellt werden.

Cloppenburg, den dd.mm.yyyy

Der Landrat

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Anträge | Kreistag | Umweltschutz

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