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Änderung der Geschäftsordnung des Kreistages des Landkreises Cloppenburg

Antrag der Gruppe GRÜNE|UWG im Kreistag Cloppenburg

21.10.16 –

Antrag gem. § 56 NKomVG - Änderung der Geschäftsordnung des Kreistages des Landkreises Cloppenburg

Sehr geehrter Herr Landrat,

gemäß § 56 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes beantragt die Gruppe „GRÜNE/UWG im Kreistag des Landkreises Cloppenburg“ den folgenden Punkt in die Tagesordnung der Sitzung des Kreistages am 20.12.2016 über den Kreisausschuss am 08.12.2016 aufzunehmen:

»Änderung der Geschäftsordnung des Kreistages des Landkreises Cloppenburg«

Unter diesem Tagesordnungspunkt stellen wir folgenden Beschlussvorschlag zur Abstimmung:

»Die Geschäftsordnung des Kreistages des Landkreises Cloppenburg vom 26.04.2012, zuletzt geändert am 06.05.2014, wird wie folgt geändert:

  1. In § 5 Abs. 1 wird nach Buchstabe d der neue Punkt e) Einwohnerfragestunde’ eingefügt. Die nachfolgende Nummerierung wird entsprechend angepasst. Ferner wird§ 17 Abs. 1 S. 1 wie folgt neu gefasst: ‚Zu Beginn und amEnde einer öffentlichen Kreistagssitzung findet eineEinwohnerfragestunde statt.’

  2. § 13 Abs. 2 S. 2 wird ersatzlos gestrichen.

  3. § 17 Abs. 2 S. 1 wird wie folgt neu gefasst: ‚Jede Einwohnerin und jeder Einwohnerdes Landkreises kann Fragen zu Beratungsgegenständen der Kreistagssitzung und zuanderen Angelegenheiten des Landkreises stellen.’

  4. In § 17 Abs. 3 wird nach S. 1 eingefügt: ‚Anfragen an einzelne Kreistagsabgeordnete, Fraktionen oder Gruppen werden von diesen selber beantwortet.’«

Wir bitten darum, einzeln über die Ziffern 1 bis 4 des Beschlussvorschlages abstimmen zu lassen. Unseren Antrag werden wir bereits bei der konstituierenden Sitzung des Kreistages am 03.11.2016 unter dem entsprechenden Tagesordnungspunkt einbringen und kurz vorstellen. Um die konstituierende Sitzung nicht zu überfrachten, schlagen wir jedoch vor, den Antrag erst in der Sitzung des Kreistages am 20.12.2016 abschließend zu beraten.

 

Begründung:

zu 1.: Gerade in einer repräsentativen Demokratie ist es von besonderer Bedeutung, die vorhandenen partizipativen Elemente für die Bürger_innen möglichst einfach nutzbar zu machen. Wenn aber nur am Ende einer Sitzung eine Einwohnerfragestunde stattfindet, können die Bürger_innen schwierig den genauen Zeitpunkt der Fragestunde einschätzen. Zwar ist es natürlich wünschenswert, dass möglichst viele Bürger_innen den Sitzungen die komplette Sitzungszeit über beiwohnen. Gleichwohl kann dies nicht verlangt werden, um eine Frage in der Einwohnerfragestunde zu stellen. Durch eine zusätzliche Fragestunde am Anfang einer Sitzung werden Barrieren bei der Nutzung der Einwohnerfragestunde abgebaut, da der genaue Zeitpunkt der Fragestunde leicht abschätzbar ist. Zudem sollten Fragen zu den Beratungsgegenständen der Sitzung nicht erst dann gestellt werden können, wenn die Beschlussfassung über den Gegenstand möglicherweise schon abgeschlossen ist und die mit den Fragen einhergehenden Anregungen nicht mehr in die Beratung einfließen können. Durch die Beibehaltung einer Einwohnerfragestunde am Ende einer Sitzung sind aber auch weiterhin Fragen, die erst bei oder nach der Beratung eines Gegenstandes auftreten, möglich. Außerdem ist eine Einwohnerfragestunde am Ende einer Sitzung für diejenigen Bürger_innen praktisch, die zu Beginn der Sitzung noch nicht anwesend sein können.

zu 2.: Für den Beschluss der Anhörung von anwesenden Einwohner_innen gem. § 62 Abs. 2 Var. 2 NKomVG eine qualifizierte Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Kreistagsabgeordneten zu verlangen, ist nicht sinnvoll. Der Kreistag muss in dieser Frage nicht vor sich selbst geschützt und bevormundet werden: Wenn eine Mehrheit der anwesenden Kreistagsabgeordneten eine Anhörung von anwesenden Einwohner_innen wünscht, sollte die Geschäftsordnung diesem Wunsch keine Hürden in den Weg legen. Die spontane Anhörung von Einwohner_innen dient der umfassenden Information der Kreistagsabgeordneten und hilft ihnen bei ihrer Beratung und Entscheidung. Sie ist daher eine überaus sinnvolle Einrichtung, deren Gebrauch die Geschäftsordnung ermöglichen und nicht verhindern sollte. Im Übrigen erscheint es widersprüchlich, wenn auf der einen Seite für die Anhörung von Sachverständigen gem. § 13 Abs. 1 eine einfache Mehrheit ausreicht, während auf der anderen Seite für die Anhörung von Einwohner_innen gem. § 13 Abs. 2 eine qualifizierte Mehrheit notwendig ist – zumal vor dem Hintergrund, dass der Kreistag selbst entscheidet, wer als sachverständig zu
betrachten ist.

zu 3.: Eine Beschränkung der Fragen der Bürger_innen auf die Beratungsgegenstände einer Sitzung erscheint nicht sinnvoll, da die Bürger_innen nicht gezwungen werden sollen, mit ihrer sie unabhängig von der Tagesordnung beschäftigenden Frage auf die passende Sitzung zu warten. Nur weil eine Frage nicht zur Tagesordnung passt, ist sie nicht weniger gewichtig. Außerdem ist es gerade auch im Interesse des Kreistages von Anliegen der Bürger_innen zu erfahren, die nicht auf der Tagesordnung stehen, um auszuschließen, dass diese Anliegen übersehen werden.

zu 4.: Den Bürger_innen sollte auch die Möglichkeit gegeben werden, Fragen direkt an Kreistagsabgeordnete, Fraktionen oder Gruppen zu richten und von diesen eine Antwort zu erhalten.

Die weitere Begründung erfolgt mündlich.


Mit freundlichen Grüßen
Fabian Wesselmann · Dr. Irmtraud Kannen · Ulla Thomée

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Anträge | Kreistag

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