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24.08.18 –
Sehr geehrter Herr Landrat,
mit Blick auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der sog. Ausbildungsduldung gem. § 18a Abs. 1a AufenthG teilte Kreisrat Neidhard Varnhorn am 6. Juli 2018 per E-Mail mit, dass nach Ansicht der Kreisverwaltung „bei einer asylrechtlichen Ablehnung nach § 30 Abs. 3 AsylG“ die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen sei. Es ist anzunehmen, dass die Kreisverwaltung diesen Ausschluss mit § 10 Abs. 3 S. 2 AufenthG begründen möchte. Das Niedersächsische Innenministerium hat hingegen ganz im Gegensatz dazu in einer E-Mail vom 11. Juli 2018, die der Kreisverwaltung von uns vorgelegt wurde, festgestellt: „Die ,Spurwechselsperre‘ (Aufenthaltstitel-Erteilungssperre) des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG findet im Falle eines Rechtsanspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Anwendung (§ 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG). Da § 18a Abs. 1a AufenthG, wenn alle Voraussetzungen vorliegen, einen solchen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vermittelt, steht auch § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG deren Erteilung nicht entgegen.“ Gemäß § 56 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes und § 22 Abs. 1 i.V.m. § 15 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Kreistages des Landkreises Cloppenburg bitten wir in der Sitzung des Sozialausschusses am 04.09.2018 um Beantwortung der folgenden Fragen:
1. In wie vielen Fällen seit Inkrafttreten des „Integrationsgesetzes“ wurde bei der Entscheidung über die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis oder einer Ausbildungsduldung die „Ermessenserwägung“ einbezogen, dass der Person nach der Ausbildungsduldung keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden könne (bitte nach Alter, Staatsangehörigkeit, Entscheidungsmonat sowie letztendlicher positiver oder negativer Entscheidung über die Beschäftigungserlaubnis oder Ausbildungsduldung aufschlüsseln)?
2. Aufgrund welcher gesetzlichen Regelung ist es in den unter Zf. 1 genannten Fällen nach Ansicht der Ausländerbehörde nicht möglich, dass nach einer möglichen Ausbildungsduldung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird (bitte nach Rechtsnormen aufschlüsseln)?
3. Gab es bereits Fälle, in denen die Ausländerbehörde nach Erteilung einer Ausbildungsduldung die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 18a Abs. 1a AufenthG abgelehnt hat? Falls ja: Weshalb und aufgrund welcher gesetzlichen Regelung ist dies erfolgt (bitte nach Alter, Staatsangehörigkeit, Entscheidungsmonat, Ablehnungsgründen und Rechtsnormen aufschlüsseln)?
4. Bleiben Sie – entgegen der Rechtsauffassung des Innenministeriums – bei Ihrer Ansicht, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 18a Abs. 1a AufenthG „bei einer asylrechtlichen Ablehnung nach § 30 Abs. 3 AsylG“ ausgeschlossen ist?
Falls ja: Halten Sie es angesichts des Fachkräftemangels für zielführend, dass der Landkreis Cloppenburg deutlich höhere Hürden ansetzt als das Innenministerium? Ist die Rechtsauffassung des Innenministeriums aus Ihrer Sicht irrelevant?
Falls nein: Wurden die Entscheidungen der unter Zf. 1 und 3 genannten Fälle im Hinblick auf die nunmehr veränderte Auffassung neu überprüft?
Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen
Fabian Wesselmann, Dr. Irmtraud Kannen, Ulla Thomée
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