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24.07.24 –
Sehr geehrter Herr Landrat.
Wir sind auf Baumfällarbeiten größeren Umfangs auf einer Fläche an der Holtestraße aufmerksam gemacht worden. Gerodet wurden u.a. auch Bäume mit einem Stammdurchmesser von über einem Meter im südlichen und östlichen Teil des in der Anlage kenntlich gemachten Waldstücks.
Gemäß § 56 NKomVG bittet die GRÜNE-Fraktion um Auskunft zu folgenden Fragen:
Mit freundlichen Grüßen
Ulf Dunkel
GRÜNE-Kreistagsfraktionsvorsitzender
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Anfrage der GRÜNE-Kreistagsfraktion lautet:
Wir sind auf Baumfällarbeiten größeren Umfangs auf einer Fläche an der Holtestraße aufmerksam gemacht worden. Gerodet wurden u.a. auch Bäume mit einem Stammdurchmesser von über einem Meter im südlichen und östlichen Teil des in der Anlage kenntlich gemachten Waldstücks.
Gemäß § 56 NKomVG bittet die GRÜNE-Fraktion um Auskunft zu folgenden Fragen:
- Aus welchem Anlass und durch wen wurden die Rodungen durchgeführt?
- Sind weitere Baumfällungen auf dieser Fläche geplant?
- Handelt es sich bei dem Baumbestand um eine Waldfläche gem. Bundeswaldgesetz?
- Falls ja, ist eine Waldumwandlungsgenehmigung erforderlich und liegt diese vor?
- Falls nicht, ist der Einschlag gem. § 44 BNatSchG zwischen 1. März und 31. September nicht zulässig. Ist in diesem Fall eine Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erteilt worden?
- Sind für die Rodungen vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen im räumlichen Zusammenhang angeordnet worden, ggf. durch wen?
Die Anfrage wird wie folgt beantwortet:
Rein rechtlich muss kein Anlass für eine Rodung bestehen. Ein Kahlschlag ist unter einem Hektar und bei geschädigten Beständen nicht anzuzeigen. Eine Ernte von erntereifen Gehölzen ist zulässig. Aus datenschutzrechtlichen Gründen werden keine Angaben dazu gemacht, wem die Fläche gehört oder wer die Arbeiten durchgeführt hat. Dies ist jedoch aufgrund der waldrechtlichen Zulässigkeit der Maßnahme auch unerheblich.
Weitere Baumfällungen wären rechtlich zulässig auch wenn sie derzeit nach Kenntnisstand der Kreisverwaltung nicht geplant sind.
Es handelt sich um eine Waldfläche nach dem § 2 Abs. 3 NWaldLG.
Nein, es ist keine Umwandlungsgenehmigung nach § 8 Abs. 1 NWaldLG erforderlich. Diese ist notwendig, sobald eine Waldfläche zu einer anderen Nutzungsart umgewandelt wird. Das ist hier jedoch gar nicht der Fall. Gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatschG ist es zulässig, innerhalb von Wald Gehölze in der Zeit vom 01. März bis 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen. Der Artenschutz ist hierbei natürlich zu beachten. Gemäß § 44 Abs. 4 BNatschG verstößt die gute fachliche Praxis der Forstwirtschaft nicht gegen die Zugriffsverbote.
Eine Ausnahmegenehmigung nach 3 45 Abs. 7 BNatschG war nicht erforderlich.
Da keine Waldumwandlung vorgenommen wurde, werden auch keine Ausgleichsmaßnahmen gefordert oder angeordnet. Sollte innerhalb von drei Jahren keine Naturverjüngung eintreten, muss die Fläche wieder aufgeforstet werden.
Ich hoffe, Ihre Fragen beantwortet zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Johann Wimberg
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