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Kreistag: Bauern-Demo auf der B213 am 8.1.24

Eilanfrage (beantwortet binnen 90 min.)

05.01.24 –

Sehr geehrter Herr Landrat.

Gemäß § 56 NKomVG bittet die GRÜNE-Fraktion dringend um Auskunft:

  1. Aufgrund welcher rechtlichen Grundlage hat das Ordnungsamt des Landkreises Cloppenburg dem Antrag einer Gruppe von Landwirten stattgegeben, am 08.01.2024 eine Demonstration mit mindestens 100 Traktoren auf der B213 im Landkreis Cloppenburg abzuhalten?
     
  2. Welche Auflagen müssen die demonstrierenden Landwirte beachten?
     
  3. Wie wird sichergestellt, dass ggf. Verstöße gegen die Auflagen, gegen die StVO oder andere Gesetze als Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten rechtlich verfolgt werden?


Mit freundlichen Grüßen

Ulf Dunkel

GRÜNE-Fraktionsvorsitzender

 


 

Die Landkreis-Verwaltung hat zeitnah geantwortet, indem sie allen Kreistagsmitgliedern den Bescheid gesendet hat, den sie am 05.01.2024 dem Organisationsleiter der Bauernproteste im Landkreis Cloppenburg, Christian Schulze aus Werlte, zugestellt hat. Wir verwahren uns als GRÜNE gegen die Übernahme der Bezeichnung "Generalstreik" durch die Verwaltung des Landkreises Cloppenburg.

Der Wortlaut ist wie folgt (persönliche Daten sind von uns anonymisiert worden):


Landkreis Cloppenburg · Postfach 14 80 · 49644 Cloppenburg 32 – Ordnungsamt 32.1 Öffentliche Sicherheit und Ordnung

Herrn
Christian Schulze
xx xxxxxxxxxxxxxx x
49757 Werlte

Aktenzeichen 1/2024 NVersG
Cloppenburg, 05.01.2024

Versammlung am 08.01.2024 „Generalstreik der Spediteure/Landwirte“

Sehr geehrter Herr Schulze,

ich bestätige die Anzeige der Versammlung „Generalstreik der Spediteure/Landwirte“ am 08.01.2024 ab 4:00 – 23:50 Uhr nach § 5 Niedersächsisches Versammlungsgesetz (NVersG*) in 49688 Lastrup. Es handelt sich um die mir am 04.01.2024 vorgelegte Anzeige. Auf folgende (gesetzliche) Bestimmungen weise ich ausdrücklich hin:

  • Sie sind der verantwortliche Versammlungsleiter gemäß § 7 NVersG.
    Ihre Erreichbarkeit während der Versammlung unter der angegebenen Rufnummer xxxx-xxxxxxxxxx muss gewährleistet sein. Anordnungen der Polizei während der Versammlung sind unbedingt Folge zu leisten, sofern diese gem. § 11 NVersG anwesend ist.
  • Für das Betreten von Privatgrundstücken ist eine Zustimmung der Eigentümer einzuholen.
  • Im Übrigen verweise ich auf die Vorschriften des Niedersächsischen Versammlungsgesetzes, die einzuhalten sind.

Gem. § 8 NVersG werden folgende Beschränkungen zur Durchführung der Versammlung angeordnet:

  1. Der Leiter hat sich 30 Minuten vor Beginn der Versammlung mit dem zuständigen Einsatzleiter der Polizei in Verbindung zu setzen. (Tel: 04471-1860116)
  2. Es muss zwingend eine Rettungsgasse (eine Spur) für Fahrzeuge von Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben sichergestellt werden.
  3. Die Rettungsgasse ist durch 2 Ordner mit Kommunikationsmittel (Funk/Telefon) am Anfang und am Ende der Blockade abzusichern um sicherzustellen, dass die Rettungsgasse jeweils nur von einer Seite befahren wird.
  4. Der Leiter der Versammlung hat die Teilnehmer über die Beschränkungen und Hinweise zu Beginn der Versammlung zu informieren.
  5. Der Anfang und das Ende der Blockade muss abgesichert werden und mit zusätzlicher Kennzeichnung für andere Verkehrsteilnehmer zu erkennen sein (z. B. Rundumleuchte)
  6. Die Fahrzeuge dürfen einen max. Abstand von 5 Metern zueinander haben.
  7. Die Jaeger Tankstelle Süd ist als Kundgebungsplatz festgelegt. Die Zufahrt für die Presse oder Mitarbeiter der Jaeger Tankstelle erfolgt über die Rettungsgasse nach Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers oder eines Presseausweises.
  8. Auf dem festgelegten Kundgebungsplatz ist sicherzustellen, dass eine Behinderung des Straßenverkehrs für Rettungsfahrzeuge (siehe Nr. 2) o. Ä. vermieden wird. Der Leiter hat die übrigen Verkehrsteilnehmer darauf hinzuweisen, dass eine ungehinderte Abfahrt ab dem 08.01.2024 nicht mehr gewährleistet ist.
  9. Die Versammlung ist so durchzuführen, dass Ein- und Ausfahrten von Grundstücken und Gebäuden nicht versperrt werden.
  10. Beim Einsatz von Lautsprecheranlagen und Trillerpfeifen sind die Vorgaben des Bundes-Immissionsschutzgesetzes einzuhalten.
  11. Der Leiter der Versammlung hat dafür Sorge zu tragen, dass ggf. durch die Versammlung entstandene Verunreinigungen unverzüglich nach Beendigung der Versammlung ordnungsgemäß beseitigt werden.
  12. Die Ordner/innen haben aus Gründen der Verkehrssicherheit und besseren Sichtbarkeit Warnwesten zu tragen.

Hinweise:

  1. Gem. § 9 NVersG ist es verboten, auf dem Weg zu oder in einer Versammlung Gegenstände mit sich zu führen, die als Schutzausrüstung geeignet und dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen von Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten abzuwehren.
  2. Weiter ist es verboten, an einer Versammlung in einer Aufmachung teilzunehmen, die zur Verhinderung der Feststellung der Identität geeignet und bestimmt ist, oder den Weg zu einer Versammlung in einer solchen Aufmachung zurückzulegen oder auf dem Weg zu oder in einer Versammlung Gegenstände mit sich zu führen, die zur Verhinderung der Feststellung der Identität geeignet und bestimmt sind (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 und 2 NVersG).
  3. Gem. § 3 NVersG ist es verboten, Waffen oder sonstige Gegenstände, die zur Verletzung von Personen oder zu Beeinträchtigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, mitzuführen, bereitzuhalten oder zur Versammlung hinzuschaffen. Es ist verboten, in einer Versammlung oder aus einer Versammlung heraus durch Gewalttätigkeiten auf Personen und Sachen einzuwirken.
  4. Die auf der öffentlichen Verkehrsfläche angezeigte Versammlung darf sich nicht auf angrenzende Privatgrundstücke ausdehnen. Insoweit besteht hier das Hausrecht der Grundstückseigentümer. Soweit keine Zustimmung der Grundstückseigentümer vorliegt, sind diese Grundstücke nicht zu betreten.
  5. Der Leiter der Versammlung hat während der Versammlung (örtlich und körperlich) anwesend und für die zuständige Behörde erreichbar zu sein. Sie haben während der Versammlung für Ordnung zu sorgen (§ 7 Abs. 1 NVersG).
  6. Gem. § 7 Abs. 2 NVersG kann sich der verantwortliche Leiter zur Erfüllung ihrer Aufgaben der Hilfe von Ordnerinnen und Ordnern bedienen, die weiße Armbinden mit der Aufschrift "Ordnerin" oder "Ordner" tragen müssen. Statt der Armbinden sind gelbe Warnwesten von den Ordnerinnen und Ordnern zu tragen (siehe Beschränkung Nr. 6).
  7. Gem. § 24 Abs. 1 Nr. 2 NVersG ist nach Versammlungsbeginn die Polizei zuständige Behörde. Anweisungen der Polizei sind unbedingt Folge zu leisten. Diese Bestätigung der Anzeige ist am Versammlungstag mitzuführen und auf Verlangen der Polizei zur Prüfung auszuhändigen.
  8. Etwaige Ansprüche des Grundstückseigentümers gegen den Landkreis Cloppenburg aufgrund der Nutzung von Privatgrundstücken durch die angezeigte Versammlung ergeben sich aus dieser Verfügung nicht. Die Haftung für Schäden ist im Rahmen des Privatrechts zwischen Eigentümer und Veranstalter/ Leiter der Versammlung zu regulieren.

Begründung:
Nach § 8 Abs. 1 NVersG kann die zuständige Behörde eine Versammlung beschränken, um eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Von einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung ist dann auszugehen, wenn der drohende Schaden so nahe ist, dass er jederzeit eintreten kann.

Die Erteilung der Beschränkung steht im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde. Dabei ist die Beschränkung insbesondere geeignet und erforderlich, um die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zu wahren. Darüber hinaus ist die Beschränkung auch angemessen. Eine mildere und gleichwirksame Beschränkung ist nicht ersichtlich. Insofern wird die öffentliche Sicherheit oder Ordnung insbesondere durch die Beschränkung gewährleistet.

Die Beschränkung muss in unmittelbarem Zusammenhang mit der Versammlung stehen. Hierbei ist darauf zu achten, dass auf der einen Seite das Recht der Versammlungsfreiheit gewahrt wird und auf der anderen Seite Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung verhindert werden.

Es liegen Gründe zum Erlass der o. a. Beschränkung im Sinne des § 8 Abs. 1 NVersG vor. Durch die Beschränkung in Hinblick auf die Demonstration wird sichergestellt, dass eine Gefährdung sowohl des öffentlichen Verkehrs als auch der Versammlungsteilnehmer ausgeschlossen wird.

Anordnung der sofortigen Vollziehung:
Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO* wird die sofortige Vollziehung dieses Bescheides mit Beschränkungen angeordnet. Die sofortige Vollziehung liegt im besonderen öffentlichen Interesse. Dies hat zur Folge, dass die aufschiebende Wirkung einer etwaigen Klage entfällt.

Die sofortige Vollziehung ist erforderlich, um den geregelten Ablauf der Veranstaltung sowie den Schutz der Teilnehmer und der Allgemeinheit zu gewährleisten. Es kann nicht abgewartet werden, bis über eine eventuelle Klage entschieden ist, wodurch die Veranstaltung ggf. in einem ungeordneten Rahmen ablaufen würde bzw. Personen oder Sachwerte geschädigt werden. Schon die Klageerhebung könnte deshalb die Durchführung der Versammlung ohne Berücksichtigung der Beschränkungen zulassen.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Oldenburg, Schlossplatz 10, 26122 Oldenburg erhoben werden.

Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann beim Verwaltungsgericht Oldenburg, Schlossplatz 10, 26122 Oldenburg, der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden.

Eine Abstimmung mit der Polizeiinspektion Cloppenburg/Vechta sowie der Gemeinde Lastrup und dem Straßenverkehrsamt Landkreis Cloppenburg ist von hier erfolgt.

Ihrer Versammlung wünsche ich einen guten Verlauf.

Mit freundlichem Gruß
Im Auftrag
Winkler

*Fundstelle:
Niedersächsisches Versammlungsgesetz (NVersG) vom 7. Oktober 2010 (Nds. GVBl. 2010, S. 465), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20.05.2019 (Nds. GVBl. 2019, S. 88)

Kategorie

Anfragen | Kreistag | Landwirtschaft | Recht

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