§ 01 Name, Sitz und Zusammensetzung
01. Der Ortsverband führt den Namen „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Ortsverband Barßel“. Die Kurzbezeichnung lautet „GRÜNE, OV Barßel“.
02. Der Tätigkeitsbereich ist das Gebiet der Gemeinde Barßel.
03. Der Ortsverband wird von den in seinem Tätigkeitsgebiet mit ihrem Wohnsitz ansässigen Mitgliedern gebildet. Bei mehreren Wohnsitzen kann ein Mitglied zwischen den Gebietsverbänden der Wohnsitze wählen.
§ 02 Mitgliedschaft
01. Mitglied kann werden, wer mindestens 14 Jahre alt ist, einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich der Gemeinde Barßel hat und sich zu den Grundsätzen und dem Programm von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bekennt. Im Bereich der Stadt lebende Ausländer*innen und Staatenlose können Mitglied von Bündnis 90/DIE GRÜNEN werden. Mit der Mitgliedschaft bei BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN ist die gleichzeitige Mitgliedschaft in anderen Parteien oder die Tätigkeit oder Kandidatur in anderen Parteien oder konkurrierenden Wählervereinigungen unvereinbar.
02. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Ortsverbandes. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.
03. Gegen eine Ablehnung kann der/die Abgelehnte Einspruch bei der Ortsmitgliederversammlung einlegen, die mit einfacher Mehrheit entscheidet
§ 03 Beendigung der Mitgliedschaft
01. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss (gemäß § 5.1 der Satzung des Landesverbandes), Streichung aus der Mitgliederliste oder Tod.
02. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
03. Zahlt ein Mitglied länger als drei Monate nach der vereinbarten Fälligkeit keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung einer zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden.
§ 04 Rechte und Pflichten der Mitglieder
01. Jedes Mitglied hat das Recht, an der politischen Willensbildung der Partei im Rahmen von Gesetz und Satzung teilzunehmen, insbesondere durch die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts innerhalb der Partei, Teilnahme an Mitgliederversammlungen, Teilnahme an Veranstaltungen höherer Gebietsverbände und Beteiligungen an Aussprachen, Abstimmungen sowie durch Stellung von Anträgen im Rahmen der Satzung.
02. Jedes Mitglied hat das Recht, sich mit anderen Mitgliedern in Arbeitsgruppen eigenständig zu organisieren. Die Bildung solcher Gruppen dient der politischen Meinungsbildung innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Sie sind nicht berechtigt, selbstständig öffentliche Erklärungen für die Partei abzugeben. Über Gründung und Zielsetzung müssen die Mitglieder informiert werden.
03. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Grundsätze der Partei zu vertreten, sich für ihre im Programm festgelegten Ziele einzusetzen, sowie die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen und die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten.
§ 05 Mitgliederversammlung
01. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Beschlussorgan des Ortsverbandes. Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Sie ist auf Beschluss des Ortsvorstandes, der Mitgliederversammlung (MV) oder auf schriftlichen Antrag eines Viertels der Mitglieder des Ortsverbandes unter Angabe der Tagesordnungspunkte vom Vorstand schriftlich einzuberufen.
02. Mitgliederversammlungen sind mit einer Frist von zehn Tagen vom Vorstand einzuberufen. Mit der Ladung ist die vorläufige Tagesordnung bekannt zu geben. Die Einladung erfolgt digital.
03. Die Ladungsfrist kann aus zwingenden, mit in der Einladung bekanntzugebenden Gründen, verkürzt werden. Dabei muss ein Entwurf für die Tagesordnung angegeben werden.
04. Die Mitgliederversammlung kann auf Beschluss des Vorstands ganz oder teilweise im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt werden, wenn dabei die Sicherheit, auch mit Blick auf den Schutz personenbezogener Daten, gewährleistet ist. Der Vorstand entscheidet, welche Kommunikationsmittel dabei eingesetzt werden. Es muss gewährleistet sein, dass die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können. Digitale Versammlungen sind nicht möglich: a) bei Aufstellungsversammlungen zu einer kommunalen Wahlliste und b) bei Aufstellung eines/ einer Direktkandidat*in.
05. Die Mitgliederversammlung beschließt unter anderem über:
− Satzungsänderungen
− die Wahl des Vorstandes sowie ggf. erforderliche Nachwahlen zum Vorstand
− erforderliche Nachwahlen des Vorstandes
− die Entlastung des Vorstandes
− die politischen Grundsatzentscheidungen
− die Programme des Ortsverbandes
− die Wahl der Kandidat*innen für den zugehörigen Gemeinderat
− politische Koalitionen und Bündnisse auf Ratsebene
06. Anträge zu Mitgliederversammlungen können von jedem Mitglied des Ortsverbands gestellt werden.
07. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Ladung beschlussfähig.
08. An der Mitgliederversammlung können Nichtmitglieder teilnehmen. Auf Antrag können Nichtmitglieder von der Teilnahme ausgeschlossen werden. Der Antrag ist angenommen, wenn die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder ihm zustimmt.
09. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist von mindestens einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen und den Mitgliedern zugänglich zu machen.
10. Tagesordnungspunkte können durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Tagesordnung aufgenommen werden. Satzungsänderungen sind hiervon ausgeschlossen.
11. Satzungsänderungen sind mit der Einladung anzukündigen.
§ 06 Beschlussfassung
01. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Ortsverbandes.
02. Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
03. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit eine geheime Abstimmung beantragen.
§ 07 Wahlen
04. Die Wahlen der Vorstandsmitglieder sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.
05. Die Bewerber*innen auf Wahlvorschlägen des Ortsverbandes und ihre Reihenfolge müssen von den zum Zeitpunkt ihres Zusammentretens wahlberechtigten Mitgliedern des Ortsverbandes in geheimer Abstimmung bestimmt werden. Hinsichtlich der Einzelheiten der Durchführung sind die einschlägigen Rechtsvorschriften (§ 24 NKWG, § 32 NKWO) einzuhalten.
06. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Bei einem erforderlichen zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält, mindestens aber von 25 Prozent der Abstimmenden gewählt wurde. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Danach entscheidet das Los.
Für den zweiten Wahlgang werden nur Kandidat*innen zugelassen, die im ersten Wahlgang mindestens 10% der abgegebenen Stimmen erhalten haben. Wird im zweiten Wahlgang kein*e Bewerber*in gewählt, entscheidet die Versammlung über das weitere Verfahren.
07. Wahlen mehrerer gleichartiger Positionen können in einem Wahlgang durchgeführt werden. Dabei hat jede*r Stimmberechtigte so viele Stimmen wie Positionen zu besetzen sind.
§ 08 Vorstand
01. Voraussetzung für die Wahl in den Ortsvorstand ist die Mitgliedschaft im Ortsverband Barßel. Der Vorstand besteht aus zwei gleichberechtigten Sprecher*innen, dem*der Finanzbeauftragten und bis zu vier Beisitzer*innen.
02. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung direkt in ihre Funktionen gewählt.
03. Die Mitglieder des Vorstands dürfen nicht in einem Beschäftigungsverhältnis mit dem Ortsverband stehen.
04. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Ist eine Nachwahl erforderlich, erfolgt diese nur für den Rest der verbleibenden Amtszeit.
05. Die Vorstandsmitglieder sind jederzeit abwählbar. Eine Abwahl ist nur in Verbindung mit einer Neuwahl zulässig. Der Antrag ist mit der Tagesordnung bekannt zu geben.
06. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
07. Der Vorstand vertritt den Ortsverband nach außen.
08. Der Vorstand leitet den Ortsverband und führt die Geschäfte nach Gesetz und Satzung.
09. Soweit Arbeitsverhältnisse begründet werden, obliegen ihm die Ausübungen der Arbeitgeberfunktionen.
10. Der Vorstand erstattet der Mitgliederversammlung jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit.
§ 09 Vielfaltsstatut
01. Wahllisten zu Kommunalwahlen bestehen alternierend aus FINTA-Plätzen (Frauen-, Inter-, Non-Binären-, Trans- und Agender) und offenen Plätzen; beginnend mit einem FINTA-Platz. FINTA-Personen können auch auf offenen Plätzen kandidieren. Reine FINTA-Listen sind möglich.
02. Die auf Ortsebene zu besetzenden Gremien sollen mindestens zur Hälfte mit FINTA-Personen besetzt werden.
03. Zu entsendende Personengruppen sollen mindestens zur Hälfte mit FINTA-Personen zu besetzt werden.
04. Sollte keine FINTA-Person für einen FINTA-Platz kandidieren oder gewählt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung über das weitere Verfahren entsprechend gegebenenfalls gegebener Vorgaben des Landesverbands.
05. Die Diskussionsleitung hat ein Verfahren zu wählen, das das Recht von FINTA-Personen auf die gleiche Anzahl von Redebeiträgen gewährleistet, gegebenenfalls durch getrennte Redelisten (Reißverschlussprinzip).
06. Der Ortsverband sorgt im Zusammenwirken mit den anderen betroffenen Ortsverbänden dafür, dass bei überörtlichen politischen Gremien die Mindestquotierung der Vertreter*innen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erfüllt wird.
07. Menschen mit Kindern, die im Ortsverband der Partei ein Amt wahrnehmen, können auf Antrag im Rahmen des zur Verfügung stehenden Haushaltstitels Kosten für Kinderbetreuung erstattet bekommen. Das Verfahren regelt der Ortsvorstand.
§ 10 Mitgliedsbeiträge
01. Der Mitgliedsbeitrag soll mindestens 1 % vom Nettoeinkommen betragen. Davon abweichend zahlen Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres mindestens ein Euro monatlich. Über Ermäßigungen für Personen mit geringem oder keinem Einkommen, die ihre Beiträge nicht steuerlich geltend machen können, entscheidet der Vorstand auf Antrag.
02. Die Mitgliedsbeiträge sind im Voraus an den Kreisverband zu leisten.
§ 11 Mandatsbeiträge
01. Mandats- und Amtsträger*innen und vom Vorstand oder der Fraktion entsandte Personen in Aufsichtsgremien leisten neben ihren satzungsmäßigen Mitgliedsbeiträgen Mandatsträger*innenbeiträge an den Kreisverband.
02. Die Höhe der Mandatsträger*innenbeiträge beträgt mindestens 50 % der jeweiligen Aufwandsentschädigung und der Sitzungsgelder. Gleiches gilt für Zuschläge für Funktionen wie z.B. den Fraktionsvorsitz oder ein stellv. Bürgermeisteramt.
03. Für Amtsinhaber und Mandatierte, die die Mandatsbeiträge nicht steuerlich geltend machen können, können die Beiträge auf Antrag um die Hälfte reduziert werden, Kürzungen von staatlichen Transferleistungen aufgrund der Einnahmen aus dem Mandat können auf Antrag bei den Mandatsbeiträgen berücksichtigt werden. Über sonstige Ermäßigungen und Härtefälle entscheidet der Vorstand.
04. Hauptamtliche Mandats- und Amtsträger*innen entrichten 10% der Bruttogrundbezüge an den Kreisverband.
05. Die Mandatsträger*innenbeiträge werden monatlich an den Kreisverband gezahlt. Der/die Kreiskassierer*in informiert im Rahmen des jährlichen Finanzberichtes über die Einhaltung der Mandatsbeitragsregelung. Hierfür teilen die Mandatierten und entsandten Personen der/dem Kassierer*in die erhaltenen Aufwandsentschädigungen und die tatsächlich gezahlten Sitzungsgelder mit.
§ 12 Spenden
01. Der Ortsverband ist berechtigt, Spenden unter Berücksichtigung des Parteiengesetzes anzunehmen. Spenden stehen dem Kreisverband zu, sofern die/der Spender*in nichts anderes verfügt hat.
02. Zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen ist nur das für das Finanzwesen verantwortliche Vorstandsmitglied des Kreisverbandes berechtigt. Für Zuwendungsbestätigungen dürfen nur die Vordrucke verwendet werden, die vom Landesverband freigegeben worden sind.
§ 13 Haftung
01. Der Ortsverband darf keine finanziellen Verpflichtungen eingehen, die nicht durch den Kreisvorstand genehmigt sind.
02. Für vom Vorstand nicht genehmigte Rechtsgeschäfte haftet nur, wer sie veranlasst hat.
03. Begeht eine Gliederung der Partei Verstöße gegen das Parteiengesetz, die mit Sanktionen bedroht sind, in dem sie z.B. ihrer Rechenschaftspflicht nicht genügt, rechtswidrig Spenden annimmt, Mittel nicht den Vorschriften des Parteiengesetzes entsprechend verwendet, so haftet sie für den hierdurch entstandenen Schaden. Die Haftung der handelnden Personen bleibt davon unberührter.
§ 14 Finanzverteilung, Kassenführung
01.Der Ortsverband gibt zwecks Verwaltungsvereinfachung die Kassenführung an den Kreisverband ab, insbesondere durch Übernahme der Finanzautonomie durch den KV und Bereitstellung von finanziellen Mitteln.
02. Der Ortsverband erhält vom Kreisverband zur Erfüllung seiner Aufgaben eine Jahrespauschale, über deren Höhe der Kreisverband in seiner Finanzplanung beschließt. Die Verwaltung der Finanzmittel erfolgt über den Kreisverband.
03. Der Ortsverband darf seine finanziellen Mittel ausschließlich für die den Parteien nach dem Grundgesetz und dem Parteiengesetz obliegenden Aufgaben verwenden.
04. Der Vorstand des Ortsvorstands legt dem/der Kreiskassierer*in mindestens einmal jährlich oder auf Anforderung Nachweise über die satzungsgemäße Mittelverwendung vor.
§ 15 Auflösung
01. Über die Auflösung des OV Barßel entscheidet die Ortsmitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, wird das Vermögen an den Gebietsverband der nächsthöheren Stufe überwiesen.
§ 16 Übergangs- und Schlussbestimmungen, Salvatorische Klausel
01. Die Satzung tritt am Tage nach der beschließenden Mitgliederversammlung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.
02. Soweit diese Satzung keine Bestimmungen enthält, ist die Satzung des Landesverbandes Niedersachsen sinngemäß anzuwenden. Dies bezieht sich insbesondere auf die Durchführungen von Urabstimmungen, die Schiedsordnung sowie die Beitrags- und Kassenordnung.
03. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen nicht berührt.
Beschlossen auf der Gründungsversammlung des Ortsverbandes Barßel
Barßel, den 15.11.2025
Ungezwungenes Treffen für alle (auch Interessierte), die Zeit und Lust haben, dabei sein - zum Schnacken und Klönen über alles, was Grüne gerade so umtreibt ...
Wöchentliches Treffen der Barßeler Grünen in dem wir aktuelle Themen und bevorstehende Veranstaltungen besprechen.
Schreibe uns gerne an und komme dazu. Wir freuen uns auf Dich.
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