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Satzung GRÜNE OV Cloppenburg

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Satzung Ortsverband Cloppenburg

§ 1 Name, Sitz und Zusammensetzung
01.01 Der Ortsverband führt den Namen „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Ortsverband Cloppenburg“. Die Kurzbezeichnung lautet „GRÜNE OV Cloppenburg“.

01.02 Der Tätigkeitsbereich ist das Gebiet der Stadt Cloppenburg.

01.03 Der Ortsverband wird von den in seinem Tätigkeitsgebiet mit ihrem Wohnsitz ansässigen Mitgliedern gebildet. Bei mehreren Wohnsitzen kann ein Mitglied zwischen den Gebietsverbänden der Wohnsitze wählen.

§ 2 Mitgliedschaft
02.01 Mitglied kann werden, wer mindestens 14 Jahre alt ist, einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich der Stadt Cloppenburg hat und sich zu den Grundsätzen und dem Programm von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bekennt. Im Bereich der Stadt lebende Ausländer*innen und Staatenlose können Mitglied von Bündnis 90/DIE GRÜNEN werden. Mit der Mitgliedschaft bei BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN ist die gleichzeitige Mitgliedschaft in anderen Parteien oder die Tätigkeit oder Kandidatur in anderen Parteien oder konkurrierenden Wählervereinigungen unvereinbar.

02.02 Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Ortsverbandes. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.

02.03 Gegen eine Ablehnung kann der/die Abgelehnte Einspruch bei der Ortsmitgliederversammlung einlegen, die mit einfacher Mehrheit entscheidet.

§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft
03.01 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss (gemäß § 5.1 der Satzung des Landesverbandes), Streichung aus der Mitgliederliste oder Tod.

03.02 Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.

03.03 Zahlt ein Mitglied länger als drei Monate nach der vereinbarten Fälligkeit keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung einer zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
04.01 Jedes Mitglied hat das Recht, an der politischen Willensbildung der Partei im Rahmen von Gesetz und Satzung teilzunehmen, insbesondere durch die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts innerhalb der Partei, Teilnahme an Mitgliederversammlungen, Teilnahme an Veranstaltungen höherer Gebietsverbände und Beteiligungen an Aussprachen, Abstimmungen sowie durch Stellung von Anträgen im Rahmen der Satzung.

04.02 Jedes Mitglied hat das Recht, sich mit anderen Mitgliedern in Arbeitsgruppen eigenständig zu organisieren. Die Bildung solcher Gruppen dient der politischen Meinungsbildung innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Sie sind nicht berechtigt, selbstständig öffentliche Erklärungen für die Partei abzugeben. Über Gründung und Zielsetzung müssen die Mitglieder informiert werden.

04.03 Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Grundsätze der Partei zu vertreten, sich für ihre im Programm festgelegten Ziele einzusetzen, sowie die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen und die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten.

§ 5 Mitgliederversammlung
05.01 Die Mitgliederversammlung ist das höchste Beschlussorgan des Ortsverbandes. Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Sie ist auf Beschluss des Ortsvorstandes, der Mitgliederversammlung (MV) oder auf schriftlichen Antrag eines Zehntels der Mitglieder des Ortsverbandes unter Angabe der Tagesordnungspunkte vom Vorstand schriftlich einzuberufen.

05.02 Mitgliederversammlungen sind mit einer Frist von zehn Tagen vom Vorstand einzuberufen. Mit der Ladung ist die vorläufige Tagesordnung bekannt zu geben. Die Einladung erfolgt i.d. Regel digital und auf Wunsch per Postversand.

05.03 Die Ladungsfrist kann aus zwingenden mit der Einladung bekannt zu gebenden Gründen verkürzt werden. Dabei muss ein Entwurf für die Tagesordnung angegeben werden.

05.04 Die Mitgliederversammlung kann auf Beschluss des Vorstands ganz oder teilweise im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt werden, wenn dabei die Sicherheit, auch mit Blick auf den Schutz personenbezogener Daten, gewährleistet ist. Der Vorstand entscheidet, welche Kommunikationsmittel dabei eingesetzt werden. Es muss gewährleistet sein, dass die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können. Digitale Versammlungen sind nicht möglich: a) bei Aufstellungsversammlungen zu einer kommunalen Wahlliste und b) bei Aufstellung eines/ einer Direktkandidat*in.

05.05 Die Mitgliederversammlung beschließt unter anderem über:
- Satzungsänderungen
- die Wahl des Vorstandes sowie ggf. erforderliche Nachwahlen zum Vorstand
- die Entlastung des Vorstandes
- Programme des Ortsverbandes
- die Wahl der Kandidat*innen für den Stadtrat
- politische Koalitionen und Bündnisse auf Ratsebene.

05.06 Anträge zu Mitgliederversammlungen können von jedem Mitglied des Ortsverbands gestellt werden.

05.07 Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Ladung beschlussfähig.

05.08 An der Mitgliederversammlung können Nichtmitglieder teilnehmen. Auf Antrag können Nichtmitglieder von der Teilnahme ausgeschlossen werden. Der Antrag ist angenommen, wenn die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder ihm zustimmt.

05.09 Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist von mindestens einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen und den Mitgliedern zugänglich zu machen.

05.10 Tagesordnungspunkte können durch Beschluss der Mitgliederversammlung in die Tagesordnung aufgenommen werden. Satzungsänderungen sind hiervon ausgeschlossen.

05.11 Satzungsänderungen sind mit der Einladung anzukündigen.

§ 6 Beschlussfassung
06.01 Stimmberechtigt sind alle Parteimitglieder des Ortsverbandes.

06.02 Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

06.03 Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit eine geheime Abstimmung beantragen.

§ 7 Wahlen
07.01 Die Wahlen der Vorstandsmitglieder sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.

07.02 Die Bewerber*innen auf Wahlvorschlägen des Ortsverbandes und ihre Reihenfolge müssen von den zum Zeitpunkt ihres Zusammentretens wahlberechtigten Mitgliedern des Ortsverbandes in geheimer Abstimmung bestimmt werden. Hinsichtlich der Einzelheiten der Durchführung sind die einschlägigen Rechtsvorschriften (§ 24 NKWG, § 32 NKWO) einzuhalten.

07.03 Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Bei einem erforderlichen zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält, mindestens aber von 25 Prozent der Abstimmenden gewählt wurde. Bei Stimmengleichheit wird eine Stichwahl durchgeführt. Ist auch diese ohne Ergebnis, entscheidet das Los.

Für den zweiten Wahlgang werden nur Kandidat*innen zugelassen, die im ersten Wahlgang mindestens 10% der abgegebenen Stimmen erhalten haben. Wird im zweiten Wahlgang kein*e Bewerber*in gewählt, entscheidet die Versammlung über das weitere Verfahren.

07.04 Wahlen mehrerer gleichartiger Positionen können in einem Wahlgang durchgeführt werden. Dabei hat jede*r Stimmberechtigte so viele Stimmen wie Positionen zu besetzen sind.

§ 8 Vorstand
08.01 Voraussetzung für die Wahl in den Ortsvorstand ist die Mitgliedschaft im Ortsverband Cloppenburg. Der Vorstand besteht aus zwei gleichberechtigten Sprecher*innen, dem Finanzbeauftragten und bis zu drei Beisitzer*innen.

08.02 Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung direkt in ihre Funktionen gewählt.

08.03 Die Mitglieder des Vorstands dürfen nicht in einem Beschäftigungsverhältnis mit dem Ortsverband stehen.

08.04 Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Ist eine Nachwahl erforderlich, erfolgt diese nur für den Rest der verbleibenden Amtszeit.

08.05 Die Vorstandsmitglieder sind jederzeit abwählbar. Eine Abwahl ist nur in Verbindung mit einer Neuwahl zulässig. Der Antrag ist mit der Tagesordnung bekannt zu geben.

08.06 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

08.07 Der Vorstand vertritt den Ortsverband nach außen.

08.08 Der Vorstand leitet den Ortsverband und führt die Geschäfte nach Gesetz und Satzung.

08.09 Soweit Arbeitsverhältnisse begründet werden, obliegen ihm die Ausübungen der Arbeitgeberfunktionen.

08.10 Der Vorstand erstattet der Mitgliederversammlung jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit.

§ 9 Gerechte Teilhabe
09.01 Alle Gremien des Ortsverbandes und die vom Ortsverband zu beschickenden Gremien sind mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen; wobei den Frauen bei Listenwahlen bzw. Wahlvorschlägen die ungeraden Plätze vorbehalten sind (Mindestquotierung). Die Wahlverfahren sind so zu gestalten, dass getrennt nach Positionen für Frauen und Positionen für alle Bewerber*innen (offene Plätze) gewählt wird. Reine Frauenlisten sind möglich.

09.02 Sollte keine Frau auf einen Frauenplatz kandidieren oder gewählt werden, bleiben diese Plätze unbesetzt. Über die Besetzung des offenen Platzes entscheidet die Versammlung. Nur bei Wahllisten kann die Wahlversammlung den Frauenplatz frei geben. Die Frauen der Versammlung haben diesbezüglich ein Vetorecht entsprechend Absatz (4) und können ein Frauenvotum beantragen.

09.03 Die Versammlungsleitung wird mindestens zur Hälfte von Frauen übernommen. Das Recht von Frauen auf mindestens die Hälfte der Redezeit ist zu gewährleisten, dazu werden getrennte Redelisten geführt (Frauen/Offen), mindestens jeder zweite Redebeitrag ist Frauen vorbehalten. Ist die Redeliste der Frauen erschöpft, so sind die Frauen der Versammlung zu befragen, ob die Debatte fortgesetzt werden soll.

09.04 Eine Abstimmung unter Frauen (Frauenvotum) wird auf einer Mitgliederversammlung auf Antrag von mindestens drei stimmberechtigten Frauen vor der regulären Abstimmung durchgeführt. Für ein Frauenvotum in den OV Gremien genügt der Antrag einer stimmberechtigten Frau für ein Frauenvotum.

09.05 Die Mehrheit der Frauen der Versammlung/Gremien hat ein Vetorecht mit aufschiebender Wirkung. Eine von den Frauen abgelehnte Vorlage kann erst auf der nächsten Versammlung erneut eingebracht bzw. von der Versammlung mehrheitlich an den Vorstand überwiesen werden. Das Vetorecht kann je Beschlussvorlage nur einmal wahrgenommen werden.

09.06 BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wird als Arbeitgeberin die Gleichstellung von Männern und Frauen sicherstellen. Bezahlte Stellen werden auf allen Qualifikationsebenen mindestens zur Hälfte an Frauen vergeben.

09.07 Menschen mit Kindern, die im Ortsverband der Partei ein Amt wahrnehmen, können auf Antrag im Rahmen des zur Verfügung stehenden Haushaltstitels Geld für Kinderbetreuung erhalten. Das Verfahren regelt der Vorstand.

§ 10 Beiträge
10.01 Der Mitgliedsbeitrag beträgt mindestens 1 % vom Nettoeinkommen. Davon abweichend zahlen Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres mindestens 1,00 Euro monatlich. Über Ermäßigungen für Personen mit geringem oder keinem Einkommen (Nicht-Steuerzahler*innen) entscheidet der Vorstand auf Antrag. Die Beiträge sind im voraus an den Kreisverband zu leisten.

§ 11 Mandatsbeiträge11.01 Mandats- und Amtsträger*innen und vom Vorstand oder der Fraktion entsandte Personen in Aufsichtsgremien leisten neben ihren satzungsmäßigen Mitgliedsbeiträgen Mandatsträger*innenbeiträge an den Kreisverband.

11.02 Die Höhe der Mandatsträger*innenbeiträge beträgt mindestens 50 % der jeweiligen Aufwandsentschädigung und der Sitzungsgelder. Gleiches gilt für Zuschläge für Funktionen wie z.B. den Fraktionsvorsitz oder ein Bürgermeisteramt.
11.03 Für Amtsinhaber und Mandatierte, die die Mandatsbeiträge nicht steuerlich geltend machen können, können die Beiträge auf Antrag um die Hälfte reduziert werden, Kürzungen von staatlichen Transferleistungen aufgrund der Einnahmen aus dem Mandat können auf Antrag bei den Mandatsbeiträgen berücksichtigt werden. Über sonstige Ermäßigungen und Härtefälle entscheidet der Vorstand.
11.04 Hauptamtliche Mandats- und Amtsträger*innen entrichten 10% der Bruttogrundbezüge an den Kreisverband. 
11.05 Die Mandatsträger*innenbeiträge werden monatlich an den Kreisverband gezahlt. Der/die Kreiskassierer*in informiert im Rahmen des jährlichen Finanzberichtes über die Einhaltung der Mandatsbeitragsregelung. Hierfür teilen die Mandatierten und entsandten Personen der/dem Kassierer*in die erhaltenen Aufwandsentschädigungen und die tatsächlich gezahlten Sitzungsgelder mit.

§ 12 Spenden
12.01 Der Ortsverband ist berechtigt, Spenden unter Berücksichtigung des Parteiengesetzes anzunehmen. Spenden stehen dem Kreisverband zu, sofern die/der Spender*in nichts anderes verfügt hat.
12.01 Zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen ist nur das für das Finanzwesen verantwortliche Vorstandsmitglied des Kreisverbandes berechtigt. Für Zuwendungsbestätigungen dürfen nur die Vordrucke verwendet werden, die vom Landesverband freigegeben worden sind.

§ 13 Haftung
13.01 Der Ortsverband darf keine finanziellen Verpflichtungen eingehen, die nicht durch den Kreisvorstand genehmigt sind.
13.02 Für vom Vorstand nicht genehmigte Rechtsgeschäfte haftet nur, wer sie veranlasst hat.
13.03 Begeht eine Gliederung der Partei Verstöße gegen das Parteiengesetz, die mit Sanktionen bedroht sind, in dem sie z. B. ihrer Rechenschaftspflicht nicht genügt, rechtswidrig Spenden annimmt, Mittel nicht den Vorschriften des Parteiengesetzes entsprechend verwendet, so haftet sie für den hierdurch entstandenen Schaden. Die Haftung der handelnden Personen bleibt davon unberührt.

§ 14 Finanzverteilung, Kassenführung
14.01 Der Ortsverband gibt zwecks Verwaltungsvereinfachung die Kassenführung an den Kreisverband ab, insbesondere durch Übernahme der Finanzautonomie durch den KV und Bereitstellung von finanziellen Mitteln.
14.02 Der Ortsverband erhält vom Kreisverband zur Erfüllung seiner Aufgaben eine Jahrespauschale, über deren Höhe der Kreisverband in seiner Finanzplanung beschließt. Die Verwaltung der Finanzmittel erfolgt über den Kreisverband. 
14.03 Der Ortsverband darf seine finanziellen Mittel ausschließlich für die den Parteien nach dem Grundgesetz und dem Parteiengesetz obliegenden Aufgaben verwenden.
14.04 Der Vorstand des Ortsvorstands legt dem/der Kreiskassierer*in mindestens einmal jährlich oder auf Anforderung Nachweise über die satzungsgemäße Mittelverwendung vor. 

§ 15 Übergangs- und Schlussbestimmungen, Salvatorische Klausel 
18.01 Die Satzung tritt am Tage nach der beschließenden Mitgliederversammlung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft. 
18.02 Soweit diese Satzung keine Bestimmungen enthält, ist die Satzung des Kreisverbandes Cloppenburg  sinngemäß anzuwenden. 
18.03 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen nicht berührt. 


Beschlossen auf der Gründungsversammlung des Ortsverbands Cloppenburg,

Cloppenburg, den 7. 10. 2025 

 

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